14.11.2024
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Dokument-Nr. 4101

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss21.03.2007

Trotz Allgemeinem Gleich­be­hand­lungs­gesetz: Öffentlich bestellter Sachver­ständiger nur bis 68

Auch nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes (AGG) ist es nicht zu beanstanden, dass die öffentliche Bestellung eines Sachver­ständigen grundsätzlich mit der Vollendung des 68. Lebensjahres erlischt. Das hat das Verwal­tungs­gericht Mainz entschieden.

Der in Mainz ansässige Antragsteller wurde von der IHK Rheinhessen als Sachver­ständiger öffentlich bestellt. Nach der Sachver­stän­di­gen­ordnung (SVO) der IHK erlischt die öffentliche Bestellung mit Vollendung des 68. Lebensjahres, wobei eine einmalige befristete Verlängerung zugelassen werden kann. Die öffentliche Bestellung des Antragstellers wurde nach Vollendung seines 68. Lebensjahres bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres verlängert. Seinen Antrag auf abermalige Verlängerung um weitere drei Jahre lehnte die IHK unter Hinweis auf ihre SVO ab.

Der Antragsteller wandte sich an das Verwal­tungs­gericht und machte geltend, nach dem neuen AGG könne ihm die erneute Verlängerung seiner Bestellung nicht allein wegen seines Alters versagt werden, zumal er sich körperlich und geistig fit fühle.

Die Richter der 6. Kammer haben einen Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seiner Bestellung verneint. Die Festsetzung der Altersgrenze in der SVO sei auch im Hinblick auf das neue AGG nicht zu beanstanden. Es sei schon fraglich, ob das dort ausgesprochene Verbot von Benach­tei­li­gungen wegen des Alters beim Zugang zu selbstständiger Erwer­b­s­tä­tigkeit vorliegend greife. Denn die Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachver­ständiger sei schwerlich als eigenständige, selbstständige Erwer­b­s­tä­tigkeit anzusehen. Die öffentliche Bestellung schaffe keine neue, zusätzliche Betäti­gungs­mög­lichkeit gegenüber dem freien Sachver­ständigen, der dieselben Tätigkeiten verrichten könne wie der öffentlich bestellte. Die öffentliche Bestellung beinhalte lediglich eine Zusatz­qua­li­fi­kation, die der Aussage des öffentlich bestellten Sachver­ständigen einen erhöhten Wert verleihe. Aber selbst bei Anwendbarkeit des AGG wäre die Altersgrenze zulässig. Sie diene nämlich dem legitimen Ziel, die mit der öffentlichen Bestellung verbundene besondere Qualifikation denjenigen vorzubehalten, die körperlich und geistig in der Lage seien, den aus dieser Qualifikation resultierenden Anforderungen zu genügen und dem mit ihr verbundenen Vertrauen in die besondere Qualität der Gutachten gerecht zu werden. Da beim Durchschnitt der Berufstätigen die Leistungs­fä­higkeit im 7. Lebensjahrzehnt deutlich abnehme, sei die Altersgrenze von 68 Jahren angemessen, ohne dass es auf die individuelle Leistungs­fä­higkeit ankomme.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/2007 des VG Mainz vom 07.04.2007

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