Dokument-Nr. 4173
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss23.04.2007
Konzession für Lounge-Bar erlaubt keine laute Musik und TanzGericht bestätigt Disko-Verbot für Lounge-Bar
Die Betreiber einer Lounge-Bar in der Mainzer Innenstadt (Antragsteller) müssen sofort die diskothekentypische Ausstattung ihrer Gaststätte beseitigen, damit der unerlaubte Diskobetrieb künftig unterbleibt. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in einem Eilverfahren entschieden und damit eine entsprechende Verfügung der Stadt Mainz bestätigt.
Die Antragsteller haben eine Konzession zum Betrieb einer „Schankwirtschaft / Lounge-Bar mit Live-Musik, jedoch ohne Tanzgelegenheit“. In der Vergangenheit führten die Polizei und das Ordnungsamt wiederholt in der Gaststätte Kontrollen durch, denen zum Teil Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft oder Strafanzeigen durch Besucher wegen behaupteter Übergriffe durch Türsteher zu Grunde lagen. Dabei stellten die Ordnungskräfte fest, dass teilweise bis zu etwa 80 Personen in der Bar tanzten. Die Stadt erließ zudem mehrere Bußgeldbescheide wegen überlauter Musik.
Schließlich gab die Stadt den Antragstellern mit sofortiger Wirkung auf, die diskothekentypischen Einrichtungen (Mischpult, Lautsprecher, Verstärkeranlage, Abspielgeräte, Lichtorgel) zu entfernen und keinen Diskjockey mehr zu beschäftigen, da die Bar entgegen der erteilten Konzession als Diskothek betrieben werde.
Die Antragsteller wandten sich an das Verwaltungsgericht. Sie betrieben wie genehmigt eine Lounge-Bar. Die Darbietung von lauter Musik sei heute nicht mehr allein diskothekentypisch. Da ihnen Musikdarbietungen erlaubt seien, könnten sie „einzelnen Gästen auch nicht Tanzbewegungen verbieten“.
Die Richter der 6. Kammer haben die städtische Verfügung bestätigt. Die Lounge-Bar stelle sich als nicht genehmigter Diskobetrieb dar. In der Bar werde in nicht unerheblichem Umfang getanzt und verhältnismäßig laute Musik durch wechselnde Diskjockeys abgespielt. Es sei eine leistungsfähige Musik- und Lichtanlage vorhanden und die Bar öffne erst um 22.00 Uhr bzw. 23.00 Uhr. Alles dies sei kennzeichnend für einen Diskobetrieb. Die Beseitigung der diskotypischen Ausstattung sei erforderlich, um den künftigen Diskobetrieb zu unterbinden, zumal in der Vergangenheit Ermahnungen der Antragsteller seitens der Stadt und verhängte Bußgelder nicht zum Einstellen des Diskobetriebs geführt hätten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/07 des VG Mainz vom 30.04.2007
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