15.11.2024
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Dokument-Nr. 155

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Entscheidung01.02.2005Verwaltungsgericht Mainz6 L 1235/04.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Entscheidung01.02.2005

Lotto Rheinland-Pfalz GmbH - Oddset-Sport­wet­ten­monopol wirft verfas­sungs­rechtliche Fragen auf

Das in Rheinland-Pfalz bestehende, staatlich konzessionierte Oddset-Sport­wet­ten­monopol zu Gunsten der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH wirft verfas­sungs­rechtliche Fragen auf. Diese Aussage der 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Mainz in ihrem Beschluss vom 01.02.2005 steht vor folgendem Hintergrund:

Aufgrund Staatsvertrags haben die Länder ein ausreichendes Glückss­pie­l­angebot sicherzustellen. Sie können diese Aufgabe entweder selbst, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch private Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. Abweichend hiervon kann Rheinland-Pfalz nach dem Staatsvertrag seine Aufgabe durch ein betrautes Unternehmen wahrnehmen. Durch Landesgesetz hat Rheinland-Pfalz vorgesehen, dass diese Betrauung in Form einer an verschiedene Bedingungen geknüpften Konzession erfolgt, auf deren Vergabe aber kein Anspruch besteht. Erhalten hat diese Konzession allein die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH.

Im vom Verwal­tungs­gericht entschiedenen Eilverfahren geht es um Folgendes: Der Antragsteller vermittelt in Mainz gewerblich über ein zwischen­ge­schaltetes Unternehmen Oddset-Wetten an einen Wettver­an­stalter, der noch zu DDR-Zeiten von einer Kommune in Thüringen die Erlaubnis zur Durchführung von Sportwetten erhalten hat. Die Stadt Mainz hat ihm mit sofortiger Wirkung seine Tätigkeit untersagt. Er verstoße gegen das Verbot unerlaubten Glücksspiels und erfülle folglich den Tatbestand des § 284 Strafgesetzbuch. Die dem Wettver­an­stalter erteilte Erlaubnis gelte in Rheinland-Pfalz nicht.

Der Antragsteller hat hiergegen Widerspruch eingelegt und das Verwal­tungs­gericht angerufen.

Die Richter der 6. Kammer haben es abgelehnt, die sofortige Vollziehung der Unter­sa­gungs­ver­fügung zu stoppen, da diese rechtens sei. Der Antragsteller leiste zumindest Beihilfe zum Veranstalten unerlaubten Glücksspiels. Die dem Veranstalter der Wetten in Thüringen erteilte Erlaubnis entfalte infolge der Länder­zu­stän­digkeit für das Glückss­pielrecht in Rheinland-Pfalz keine Gültigkeit. Es stelle sich aber die Frage, ob die rheinland-pfälzische Monopolstellung des privaten Anbieters Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit zu vereinbaren ist. Die alleinige Zuständigkeit des Staates und der Ausschluss Privater vom Veranstalten von Oddset-Wetten in den anderen Bundesländern werde mit dem Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des nicht staatlich kontrollierten Glücksspiels verfas­sungs­rechtlich gerechtfertigt. Die Frage sei, ob diese Erwägungen auch die Monopolstellung eines privaten Anbieters in Rheinland-Pfalz und den Ausschluss aller übrigen privaten Interessenten tragen können. Vorliegend könne diese Frage aber offen bleiben. Denn selbst wenn die rheinland-pfälzische Regelung verfas­sungs­widrig sein sollte, folge daraus nicht, dass ein Privater automatisch und losgelöst von jeglichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Zulassung als Wettver­an­stalter hat. Es bleibe also dabei, dass es beim Antragsteller um nicht erlaubtes Glücksspiel geht.

Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz vom 03.02.2005

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