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Dokument-Nr. 7584

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Beschluss03.03.2009Verwaltungsgericht Mainz6 L 102/09.MZ
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss03.03.2009

Maskenbildnerin - Kein Probestudium Kunstgeschichte / ArchäologieMeisterprüfung im Frisörhandwerk reicht nicht aus

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat den Antrag einer Frau ohne Hochschul­zu­gangs­be­rech­tigung (Antragstellerin) abgelehnt, die Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Antragsgegnerin) im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie aufgrund ihrer beruflichen Vorbildung vorläufig zum Probestudium im Fach Kunstgeschichte und Archäologie zuzulassen.

Nach dem Haupt­schul­ab­schluss, einer Ausbildung zur Frisörin und anschließender Meisterprüfung im Frisörhandwerk erlernte die Antragstellerin den Beruf der Maskenbildnerin, in dem sie anschließend arbeitete.

Probestudium beantragt

Unter Berufung auf ihre Masken­bild­ne­r­aus­bildung beantragte sie bei der Antragsgegnerin, sie zum Probestudium zuzulassen mit dem Ziel, im Rahmen einer anschließenden Eignungs­fest­stellung die fachbezogene Studien­be­rech­tigung zu erhalten. Nach der Ablehnung dieses Antrags wandte sie sich an das Verwal­tungs­gericht.

Richter: Antragstellerin kann sich nicht auf Meisterprüfung im Frisörhandwerk berufen

Die Richter der 6. Kammer haben einen Zulas­sungs­an­spruch der Antragstellerin verneint. Deren Zulassung scheitere zum einen daran, dass ihr Gesamt­no­ten­durch­schnitt aus der Berufs­aus­bil­dungs­ab­schluss­prüfung und dem Abschluss­zeugnis der Berufsschule bezüglich ihrer Masken­bild­ne­r­aus­bildung nicht bei mindestens 2,5 liege. Der geforderte Gesamt­no­ten­durch­schnitt entfalle zwar bei Personen, die eine berufliche Weiter­qua­li­fi­zierung durch eine Meisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgeschlossen haben. Im Masken­bild­nerberuf habe die Antragstellerin aber eine solche Prüfung nicht abgelegt. Auf ihre Meisterprüfung im Frisörhandwerk könne sie sich nicht berufen, da diese schon nach der zeitlichen Abfolge keine Weiter­qua­li­fi­zierung als Maskenbildnerin darstelle. Im Übrigen fehle auch der erforderliche inhaltliche Zusammenhang zwischen der beruflichen Ausbildung der Antragstellerin und dem angestrebten Studium. Diese gelte nicht nur für ihre Ausbildung zur Frisörin, sondern auch für ihre Masken­bild­ne­r­aus­bildung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 5/2009 des VG Mainz vom 12.03.2009

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