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Dokument-Nr. 167

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Urteil24.01.2005Verwaltungsgericht Mainz6 K 727/04.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil24.01.2005

Rettung­s­as­sistent - Keine Berufserlaubnis wegen Straftaten

Wiederholte straf­ge­richtliche Verurteilungen und hieraus ersichtliche charakterliche Mängel können dazu führen, dass die Erlaubnis zum Führen der Berufs­be­zeichnung Rettung­s­as­sistent nicht erteilt wird und damit dieser Beruf nicht ausgeübt werden darf. Dies folgt aus dem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Mainz.

Der Kläger - ein Mann in jüngeren Jahren - ist seit Jahren staatlich geprüfter Rettungs­sa­nitäter und Rettung­s­as­sistent. In den zurückliegenden Jahren ist er immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten (u.a. vielfacher Betrug, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Urkun­den­fäl­schung) und deswegen wiederholt verurteilt worden, auch zu Freiheits­s­trafen auf Bewährung.

Seinen abermaligen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufs­be­zeichnung Rettung­s­as­sistent lehnte das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung ab. Er habe nicht die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit.

Der Kläger wandte ein: Seine straf­recht­lichen Delikte – das letzte stamme aus dem Jahr 2001 – seien nicht berufsbezogen. Ohne die Erlaubnis könne er trotz bestandener Prüfung nicht als Rettung­s­as­sistent arbeiten. Fachärztlich sei ihm attestiert worden, dass aus psychologischer Sicht kein Grund bestehe, ihm die Erlaubnis zu versagen.

Die Richter der 6. Kammer haben seine Klage abgewiesen. Der Kläger könne die Erlaubnis nicht erhalten, weil sich aus seinem Verhalten seine Unzuver­läs­sigkeit zur Ausübung des Berufs Rettung­s­as­sistent ergebe. Infolge der Vielzahl seiner Straftaten und seiner hieraus ersichtlichen charakterlichen Mängel biete er nicht die Gewähr dafür, dass er künftig den berufs­s­pe­zi­fischen Pflichten genügen wird. Seine Straftaten hätten teilweise einen deutlichen Berufsbezug: Betrug beim Kauf eines Defibrillators oder anderen medizinischen Geräts bzw. bei der Anmietung von Rettungswagen, wie auch Urkun­den­fäl­schung durch Vorlage einer gefälschten Berufs­er­laub­ni­surkunde. Er habe über Jahre hin eine hohe kriminelle Energie entfaltet und massive charakterliche Mängel offenbart. Seine letzte Straftat liege erst etwa dreieinhalb Jahre zurück, sodass noch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich künftig rechtstreu verhalten wird. Angesichts seiner vielen Vermö­gens­delikte und seiner hohen Schulden bestehe zudem die Gefahr, dass er im Umgang mit den ihm als Rettung­s­as­sistent anvertrauten regelmäßig hilflosen Patienten erneut in Versuchung gerät.

Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz vom 09.02.2005

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