18.10.2024
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Dokument-Nr. 7543

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil16.02.2009

Polnischer Meisterbrief - Keine Anerkennung in DeutschlandErforderliche Tätigkeiten nicht nachgewiesen

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat die Klage eines Mannes abgewiesen, der die Anerkennung seines in Polen erworbenen Meisterbriefs als Fahrzeug­klempner begehrte.

Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland arbeitete der Kläger mehrere Jahre als Karos­se­rie­s­pengler bzw. Automechaniker im Angestell­ten­ver­hältnis. Bei der Handwerkskammer Rheinhessen beantragte er die Anerkennung seines polnischen Meisterbriefes. Nach der Ablehnung seines Antrags wandte er sich an das Verwal­tungs­gericht.

Richter: Es gibt keine Rechts­ver­ordnung, die die Gleichstellung von polnischen Prüfungs­zeug­nissen mit deutschen Meister­prü­fungs­zeug­nissen vorsieht

Die Richter der 6. Kammer haben die Klage abgewiesen. Die Handwerks­ordnung als nationales Recht eröffne zwar die Möglichkeit, durch ministerielle Rechts­ver­ordnung ausländische Prüfungs­zeugnisse den entsprechenden deutschen Meister­prü­fungs­zeug­nissen gleichzustellen. Entsprechende Rechts­ver­ord­nungen seien jedoch bislang nur bezüglich Frankreich und Österreich erlassen worden.

Richter: Auch kein Anspruch nach EG-Recht

Auch nach EG-Recht dürfe der Kläger hier den Meistertitel nicht führen. Die einschlägige EG-Richt­li­ni­en­vor­schrift bestimme, dass die Angehörigen eines Mitglieds­s­taates die Berufs­be­zeichnung des Aufnah­me­mit­glieds­s­taates führen, wenn sie die nach der Richtlinie bestehenden Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Berufs (hier: Karosserie- und Fahrzeug­bau­e­r­handwerk) erfüllen. Der Kläger könne sich unmittelbar auf die Richt­li­ni­en­be­stimmung berufen, weil die Frist zu deren Umsetzung durch die Mitglieds­s­taaten abgelaufen sei, ohne dass die Bundesrepublik Deutschland Regelungen zur Anerkennung polnischer Prüfungs­zeugnisse getroffen habe. Der Kläger dürfe jedoch nach der Richtlinie den reglementierten Beruf nicht ausüben, weil er die hierfür erforderlichen Tätigkeiten in leitender Stellung bzw. als Selbstständiger oder Betriebsleiter nicht nachgewiesen habe, so dass ihm auch das EG-Recht nicht zum Erfolg verhelfe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 4/2009 des VG Mainz vom 05.03.2009

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