18.10.2024
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Dokument-Nr. 5570

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Urteil28.01.2008Verwaltungsgericht Mainz6 K 649/07.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil28.01.2008

Kein Abschiebeschutz für Kenianer aus Volksgruppe der KikuyuKläger hat inländische Fluchtal­ter­native

Die derzeitigen Unruhen in Kenia rechtfertigen es nicht, einem Kenianer wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Kikuyu Abschiebeschutz zu gewähren. Dies hat die 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Mainz entschieden.

Im konkreten Falle geht es um einen Asylbewerber, der bereits vor Ausbruch der Unruhen nach Deutschland gekommen ist.

Die Übergriffe nicht­staat­licher Akteure auf die Kikuyu, insbesondere durch Angehörige der Ethnie der Luo, führten nicht zu einem Abschiebeverbot, befand die Kammer.

Inländische Fluchtal­ter­native

Gegen ein solches Verbot spreche unter anderem, dass für den Kläger eine sogenannte inländische Fluchtal­ter­native bestehe. Die Gewaltausbrüche gegen die Kikuyu seien auf das Rift Valley und Städte im Westen Kenias begrenzt. Von daher habe der Kläger die Möglichkeit, im Osten des Landes bzw. an der Küste, zum Beispiel in Mombasa Zuflucht zu suchen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Mainz vom 07.02.2008

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