Dokument-Nr. 4067
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil05.03.2007
Soldat auf Zeit - Mehrfacher Betrug - Fristlose EntlassungSoldat hat schuldhaft seine soldatischen Dienstpflichten verletzt
Zeitsoldaten im Range eines Stabsunteroffiziers, die wegen Tank- und Mietbetrugs wiederholt zu Geldstrafen verurteilt werden, können fristlos entlassen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.
Nach den Feststellungen in den Strafbefehlen hat der Soldat mit einer Dienstzeit von vier Jahren in fünf Fällen sein Auto betankt und dann erklärt, dass er kein Geld dabei hat. Seine Zusagen, wiederzukommen um zu bezahlen, hat er entsprechend seinem vorgefassten Entschluss nicht eingehalten. Außerdem hat er eine Wohnung angemietet, aber entsprechend seinem vorgefassten Entschluss die Miete nicht gezahlt.
Die Richter der 6. Kammer haben jetzt die vom Befehlshaber im Wehrbereichskommando II verfügte fristlose Entlassung des Soldaten kurz vor dem Ende seiner Dienstzeit bestätigt. Der Stabsunteroffizier habe schuldhaft seine soldatische Dienstpflicht verletzt, sich außerdienstlich so zu verhalten, dass die Achtung und das Vertrauen, das seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt wird. Sein Verbleiben im Dienstverhältnis würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Das notwendige Vertrauen in seine Zuverlässigkeit sei erschüttert und es sei zu befürchten, dass er auch zukünftig vergleichbare Dienstpflichtverletzungen begehen würde. Dafür spreche insbesondere, dass er selbst nach der disziplinarrechtlichen Erteilung eines strengen Verweises wegen eines Tankbetruges noch drei weitere Tankbetrugsdelikte begangen habe. Außerdem habe er bei einem Tankbetrug zum Nachweis seiner Zahlungswilligkeit seinen Dienstausweis vorgelegt. Ohne durchgreifende Reaktion des Dienstherren könnten in der Öffentlichkeit grundlegende Zweifel an der Rechtstreue der Soldaten der Bundeswehr entstehen; außerdem bestünde die Gefahr einer Nachahmung durch andere Soldaten. Von daher sei die Entlassung kurz vor dem Dienstzeitende rechtens, auch wenn der Soldat damit finanzieller Vorteile anlässlich des regulären Ausscheidens aus dem Dienst verlustig gehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 9/2007 des VG Mainz vom 11.04.2007
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