15.11.2024
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Dokument-Nr. 2302

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil20.04.2006

Kein Mitbe­stim­mungsrecht des Personalrats bei Überleitung in neue Entgeltgruppen

Kein Mitbe­stim­mungsrecht hat der Personalrat bei der Überleitung der Vergütungs- und Fallgruppen kommunaler Arbeitnehmer nach dem BAT in die Entgeltsgruppen nach dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD), den die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigung der kommunalen Arbeit­ge­ber­verbände mit der Vereinigten Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft (ver.di) am 13.09.2005 abgeschlossen haben. Diese grundlegende Entscheidung das Verwal­tungs­gericht Mainz getroffen, die für perso­na­l­ver­tre­tungs­rechtliche Recht­strei­tig­keiten landesweit zuständig ist.

In dem konkret entschiedenen Fall hatte die Stadt Pirmasens es abgelehnt, ihren Personalrat bei der besagten Überleitung mitbestimmen zu lassen.

Daraufhin hat sich der Personalrat an das Verwal­tungs­gericht gewandt. Auch wenn die Überleitungen nach verbindlichen tarif­ver­trag­lichen Vorgaben erfolgten, seien sie als mitbe­stim­mungs­pflichtige Eingrup­pie­rungen zu werten. Es gehe nämlich um die Kundgabe, welchen Tätig­keits­merkmalen die Tätigkeiten der einzelnen Beschäftigten entsprächen und aus welchen Vergü­tungs­gruppen sie demgemäß zu entlohnen seien. Insofern stehe ihm eine Kontroll­be­fugnis zu.

Die Richter der 5. Kammer haben die Klage abgewiesen. Es sei schon zweifelhaft, ob der Mitbe­stim­mung­s­tat­bestand der Eingruppierung gegeben sei. Es gehe nämlich nicht um die Zuordnung von Tätigkeiten zu bestimmten Tätig­keits­merkmalen, sondern nur um eine Umrechnung in dem Sinne, dass die bisherigen tarif­ver­trag­lichen Eingrup­pie­rungen in die neuen Entgeltgruppen des TVöD übertragen würden.

Ein Mitbe­stim­mungsrecht des Personalrats scheitere aber jedenfalls am so genannten Vorrang des Tarifvertrages, der besage, dass die Mitbestimmung nicht stattfinde, wenn eine abschließende tarif­ver­tragliche Regelung bestehe, die einen Beurteilungs- oder Ermes­sens­spielraum ausschließe. Hier liege eine solche abschließende tarif­ver­tragliche Regelung vor, da die tarif­ver­trag­lichen „Umrech­nungs­be­stim­mungen” die neuen Entgeltgruppen eindeutig festlegten. Ein Beurtei­lungs­spielraum für den Arbeitgeber bestehe nicht, der Sachverhalt werde unmittelbar durch den Tarifvertrag geregelt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/06 des VG Mainz

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