21.11.2024
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Dokument-Nr. 32636

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Beschluss10.01.2023Verwaltungsgericht Mainz5 K 353/22.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss10.01.2023

Zugangszeiten zu Dienstgebäude gelten auch für Personalrats­vorsitzendenZugangsregelung verstößt nicht gegen Pflicht, der Perso­na­l­ver­tretung Räume zur Verfügung zu stellen

Die von einem Behördenleiter angeordnete Beschränkung des Zugangs zu dem Dienstgebäude außerhalb der regulären Dienstzeiten ist auch von dem Personalrats­vorsitzenden zu beachten. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Bei Einführung eines einheitlichen Systems zur Erfassung der Arbeitszeiten der Beschäftigten und zur Schließung der Gebäude einer Kreisverwaltung legte der Landrat fest, dass außerhalb der in einer Dienst­ver­ein­barung geregelten Gleitzeiten nur noch die Verwal­tungs­spitze, die Fachbe­reichs­lei­tungen und Funkti­o­ns­personal im Bedarfsfall Zugang zu den Dienstgebäuden nehmen dürfen. Mit dieser Regelung verfolgt die Kreisverwaltung ein Konzept zum Schutz des Eigentums der Dienststelle, der bei ihr geführten Daten und der sich in den Gebäuden in Randzeiten aufhaltenden Mitarbeiter. Dem Perso­na­l­rats­vor­sit­zenden wurde der Zutritt zum Hauptgebäude, in dem sich die Perso­na­l­ratsräume befinden, demgemäß - in den Gleitzeiten gestattet. Dagegen wandte sich der Perso­na­l­rats­vor­sitzende mit einem Antrag an das Verwal­tungs­gericht und machte einen zeitlich unbeschränkten Zugang an allen Wochentagen zu dem Perso­na­l­ratsbüro geltend: Seit seiner Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit als Perso­na­l­rats­vor­sit­zender im Jahr 2004 habe er zu jeder Zeit das Verwal­tungs­gebäude zur Erledigung der Perso­na­l­rats­aufgaben betreten können. Diese ließen sich nicht innerhalb der durch die Dienst­ver­ein­barung geregelten Arbeitszeit vollständig erledigen, wie die von ihm abgeleisteten Überstunden zeigten.

Auf Sicher­heits­konzept beruhende Zugangsregelung nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Antrag ab. Im Rahmen des einem Behördenleiter obliegenden Organi­sa­ti­o­ns­er­messens habe der Landrat die auf einem Sicher­heits­konzept beruhende Zugangsregelung für die Gebäude der Behörde gegenüber den Beschäftigten und auch gegenüber dem Vorsitzenden des Personalrats auf das notwendige Maß beschränken und diesem im Wesentlichen nur noch ein an die vereinbarte Gleit­zeit­re­gelung angepasstes Zeitfenster für den Zugang zu dem Perso­na­l­ratsbüro zur Verfügung stellen dürfen. Mit der Organi­sa­ti­o­ns­ent­scheidung habe der Behördenleiter nicht gegen die nach dem Landes­per­so­na­l­ver­tre­tungs­gesetz bestehende Pflicht verstoßen, der Perso­na­l­ver­tretung für ihre Tätigkeit die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen. Es sei nicht dargelegt worden, dass die Perso­na­l­rats­aufgaben nicht innerhalb des dem Perso­na­l­rats­vor­sit­zenden eingeräumten Zeitrahmens (bereinigt 55 Stunden zuzüglich 7,5 Stunden samstags) erfüllt werden könnten. Diesen habe er in der Vergangenheit weder im Durchschnitt noch in Einzelfällen ausgeschöpft. Anders als teilweise andere Bedienstete habe der Vorsitzende des Personalrats unter Berück­sich­tigung der ihm und der Perso­na­l­ver­tretung gesetzlich zugewiesenen Aufgaben auch keine eilbedürftigen Geschäfte zu erledigen, die einen generellen Zugang zu dem Dienstgebäude erforderten.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)

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