21.11.2024
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Dokument-Nr. 29555

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss20.11.2020

Drogen- und Medikamenten­missbrauch hat vorläufigen Verlust der Approbation zur FolgeSchutz der Patienten hat Vorrang vor Berufsfreiheit des Arztes

Das Ruhen der Approbation darf gegenüber einem Arzt angeordnet werden, der fortlaufend die Psyche beeinflussende Drogen und Medikamente konsumiert. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Der 40-jährige Antragsteller, dem vor etwa vier Jahren die Approbation als Arzt erteilt wurde, ist in einer medizinischen Praxis angestellt. Nachdem seine Verurteilung wegen Diebstahls diverser Arzneimittel an seinem früheren Arbeitsplatz bekannt geworden war, ordnete das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die labor- und fachärztliche Untersuchung des Antragstellers an. Der beauftragte Gutachter kam in einer fachpsych­ia­trisch-neurologischen Untersuchung zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller derzeit wegen der nahezu ständigen Intoxikation mit Drogen, Schlaf- und Beruhi­gungs­mitteln sowie morphinhaltigen Schmerzmitteln, die er mit beruflichem und finanziellem Stress begründet habe, die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr gegeben sei.

Vorläufige Berufs­un­ter­sagung gerechtfertigt

Daraufhin ordnete das Landesamt mit Sofortvollzug das Ruhen der dem Antragsteller erteilten Approbation als Arzt an. Mit einem Eilantrag begehrte der Antragsteller die Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ruhensanordnung. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag ab. Das Ruhen der Approbation sei zu Recht angeordnet worden. Die gutachterlichen Untersuchungen hätten gezeigt, dass der Antragsteller wegen der bis heute fortgesetzten Intoxikation mit Drogen und Medikamenten nicht in der Lage sei, zum Wohle seiner Patienten den Beruf als Arzt auszuüben. Dem Antragsteller fehle derzeit auch die Einsicht in die Notwendigkeit einer absti­nen­zo­ri­en­tierten Therapie sowie die Verän­de­rungs­mo­ti­vation hierfür. Eine Gefährdung von Patienten sei daher dringend zu befürchten. Zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Patienten und der ordnungsgemäßen Gesund­heits­ver­sorgung der Bevölkerung allgemein sei die vorläufige Berufs­un­ter­sagung auch unter Berück­sich­tigung des im Grundgesetz verankerten Rechts auf Berufsfreiheit gerechtfertigt.

Quelle: 'Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/aw)

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