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Dokument-Nr. 34684

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Beschluss18.12.2024Verwaltungsgericht Mainz4 L 686/24.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss18.12.2024

Trotz postmortalen Geheimnisschutz muss Klinik Auskunft über einen verstorbenen Patienten gebenZum presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruch über die Behandlung eines verstorbenen Patienten

Die Univer­si­täts­medizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist vorläufig verpflichtet, der Axel Springer-Verlagsgruppe Auskunft darüber zu geben, ob an einem zwischen­zeitlich verstorbenen Patienten nach der Implantation eines Cardiobandes eines bestimmten Herstellers weitere medizinische Eingriffe vorgenommen worden sind. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Die Antragstellerin hat sich in der Vergangenheit in verschiedenen Medienformaten mit dem Einsatz eines bestimmten, seit dem Jahr 2024 nicht mehr auf dem Markt verfügbaren Cardiobandes beschäftigt, das u.a. als Alternative zur herkömmlichen Herzklappen-Operation angesehen worden ist. Die Antragsgegnerin hat die Offenlegung medizinischer Angaben zu dem auch von ihr eingesetzten Gerät verweigert und sich hinsichtlich eines ihrer Patienten auf den auch nach dessen Tod geltenden Geheimnisschutz berufen. Das Verwal­tungs­gericht gab dem Eilantrag, der insgesamt drei Fragestellungen beinhaltete, im Hinblick auf eine Frage statt.

Aufgrund des presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruchs sei die Univer­si­täts­medizin verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, ob bei dem von ihr behandelten Patienten nach der Implantierung des in Rede stehenden Cardiobandes weitere medizinische Interventionen nötig gewesen seien. Das Auskunfts­ver­langen diene der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse. Die Antragstellerin habe sich in der Vergangenheit in ihrer Berich­t­er­stattung mit dem spezifischen Cardioband und seinen Auswirkungen beschäftigt und plane dies auch für die nahe Zukunft. Die Antragsgegnerin könne sich demgegenüber nicht auf den postmortalen Geheimnisschutz des namentlich bekannten Patienten berufen. In welchem Umfang ein Arzt nach dem Tode des Patienten zum Schweigen verpflichtet sei, hänge allein vom geäußerten oder vermuteten Willen des Geheim­nis­ge­schützten ab. Der Arzt müsse die Verweigerung der Auskunft nachvollziehbar begründen, die gerichtliche Prüfung beschränke sich indes auf die Vertretbarkeit der vorgebrachten ärztlichen Bedenken. Im vorliegenden Fall habe der Patient vor seinem Tod die Öffentlichkeit selbst in einer Fernsehsendung an seiner Operation mit der neuen Behand­lungs­methode, an der Nachbehandlung und an seinem Gesund­heits­zustand teilhaben lassen. Nach seinem anzunehmenden mutmaßlichen Patientenwillen sei daher sein Einverständnis für die Beantwortung der Frage, ob weitere Behandlungen bei ihm nach seiner Operation erforderlich geworden seien, anzunehmen. Es handele sich dabei zudem um eine objektive Tatsache, die nicht geeignet sei, den Achtungs­an­spruch des Verstorbenen herabzusetzen oder sein Lebensbild zu verfälschen. Es bestehe insgesamt ein hohes öffentliches Interesse an der genaueren Untersuchung etwa von Todesfällen im Zusammenhang mit der Implantation des spezifischen Cardiobandes, das den postmortalen Persön­lich­keits­schutz des bereits verstorbenen Patienten angesichts der gegebenen Umstände überwiege. Die beiden weiteren Fragestellungen bedürften keiner gerichtlichen Entscheidung, weil die diesbezüglichen Antworten bekannt seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)

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