18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 32506

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss20.12.2022

Ausschluss eines Professors vom Hochschul­betriebVG Mainz lehnt Eilantrag ab

Einem Hochschullehrer kann die Führung der Dienstgeschäfte und der Aufenthalt in den Diensträumen der Hochschule mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagt werden, wenn er sich in massiver Weise respektlos und herablassend gegenüber Kollegen äußert und dadurch der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt wird. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Der Antragsteller ist seit mehreren Jahren als Professor an einer Hochschule tätig. Nach Feststellung einer Erkrankung geht er nur noch in beschränktem Umfang seinen dienstlichen Aufgaben nach. Die Hochschule verbot ihm mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte und des Betreten der Diensträume der Hochschule. Zur Begründung führte sie aus, dass er sich seit mehreren Monaten in zunehmend verbal-aggressiver Weise gegenüber Kollegen und Vorgesetzten äußere, so dass eine Gefährdung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs entstanden sei. Der Antragsteller beantragte daraufhin einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz. Er machte im Wesentlichen geltend, die Vorwürfe beruhten überwiegend auf unspezifischen, aus der Luft gegriffenen Behauptungen. Gegenüber den Studierenden sei es in keinem Fall zu verbalen Entgleisungen gekommen.

Untersagung der Mitarbeit an Hochschule zum Schutz des Hochschul­be­triebs möglich

Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag ab. Die Hochschule habe dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte vorläufig verbieten dürfen. Das Verbot sei durch zwingende dienstliche Gründe zur dienst­recht­lichen Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Wegen der zahlreichen herablassenden und aggressiven Äußerungen im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten, die durch zahlreiche E-Mails belegt seien, sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Antragsteller in der Hochschule nicht mehr möglich. Auch wenn unklar sei, ob sein Verhalten auf einer Erkrankung beruhe, müsse bis zu einer Klärung dieser Frage eine Beein­träch­tigung der Funkti­o­ns­fä­higkeit des Hochschul­be­triebs verhindert und die Kollegen vor weiteren Angriffen des Hochschul­lehrers geschützt werden. Es bestehe zudem die Sorge, dass der Antragsteller seine unzumutbaren Äußerungen auf den Kreis der Studenten ausweiten werde. Ein milderes, aber gleich wirksames Mittel sei nicht ersichtlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/aw)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss32506

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI