15.11.2024
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Dokument-Nr. 29338

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss13.10.2020

Entlassung eines Polizisten auf Probe nach Tritten gegen einen am Boden liegenden und fixierten TatverdächtigenGravierendes Fehlverhalten

Ein Polizeibeamter auf Probe darf nach Tritten gegen einen am Boden liegenden und fixierten Tatverdächtigen schon vor Ablauf der regulären Probezeit aus dem Beamten­ver­hältnis entlassen werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Der 25-jährige Antragsteller wurde nach Abschluss der Anwärterzeit zum Mai 2018 als Polizei­voll­zugs­be­diensteter in das Beamten­ver­hältnis auf Probe übernommen. Im Mai 2019 fuhr ein Fahrzeug im Rahmen einer Verfol­gungsfahrt auf den Streifenwagen auf, in dem der Antragsteller saß. Nachdem andere Polizeibeamte die beiden Personen aus dem Tatfahrzeug zu Boden gebracht und fixiert hatten, trat der Antragsteller auf einen der Tatverdächtigen mehrfach ein. Darauf erklärte das Land Rheinland-Pfalz mit sofortiger Wirkung die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamten­ver­hältnis auf Probe. Mit seinem Eilrechtsantrag begehrte der Antragsteller die Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlas­sungs­ent­scheidung. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag ab.

Ernsthafte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers

Ein Beamter auf Probe könne entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewähre. Eine Bewährung setze voraus, dass der Probebeamte nach seiner Eignung und Befähigung voraussichtlich den Anforderungen gerecht werde, die mit einem Beamtenstatus auf Lebenszeit verbunden seien. Vorliegend seien schon angesichts des körperlichen Angriffs auf einen bereits gefesselten Tatverdächtigen ernsthafte Zweifel des Dienstherrn an der charakterlichen Eignung des Antragstellers berechtigt. Das Fehlverhalten, das in einer Videoaufnahme dokumentiert sei, stelle sich als so gravierend dar, dass das für den Polizei­voll­zugs­dienst unabdingbar erforderliche Vertrauen in eine zukünftige ordnungsgemäße, an rechts­s­taat­lichen Regeln ausgerichtete Amtsführung durch den Antragsteller nachhaltig zerstört sei. Deshalb komme es nicht mehr darauf an, ob auch aus anderen Gründen Bedenken an der charakterlichen Eignung des Antragstellers oder an seiner dienstlichen Befähigung bestünden. Stehe eine mangelnde Bewährung fest, dürfe eine Entlassung auch bereits vor Ablauf der Probezeit ausgesprochen werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)

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