21.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 33330

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss04.10.2023

ZDF muss in seinen Wahlsendungen zur Landtagswahl nicht über Wahlergebnisse kleiner Parteien berichtenEilantrag der Tierschutz­partei erfolglos

Das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) ist (vorläufig) nicht verpflichtet, bei seiner Landtags­wahl­berich­t­er­stattung in dem linearen Fernsehprogramm am 8. und 9. Oktober 2023 die Wahlergebnisse auch der Parteien darzustellen, deren (voraus­sicht­liches) Wahlergebnis unter drei Prozent liegt. Einen entsprechenden Eilantrag der Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutz­partei) lehnte das Verwal­tungs­gericht Mainz ab.

Wie viele andere Medien auch, weist das ZDF in seiner linearen Nachwahl-Berich­t­er­stattung nur die Parteien individuell aus, die ein (voraus­sicht­liches) Wahlergebnis von mindestens drei Prozent erzielen. Die antragstellende Partei beanspruchte im Eilverfahren ein Absenken dieser Schwelle auf ein Prozent und berief sich zur Begründung auf das Recht der Parteien auf Chancen­gleichheit im politischen Meinungs­bil­dungs­prozess. Der Eilantrag blieb erfolglos.

"Plausibles redaktionelles Gesamtkonzept" rechtfertigt Ausschluss kleiner Parteien

Das Gericht hat offengelassen, ob und in welchem Umfang die Rundfunk­freiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten bei der Nachwahl-Berich­t­er­stattung im Widerstreit mit der verfas­sungs­rechtlich geschützten Chancen­gleichheit der Parteien stehe. Damit komme es auch nicht darauf an, ob der Darstellung eines erzielten Wahlergebnisses für die künftigen Wahlchancen einer Partei rechtliche Bedeutung zuzumessen sei. Die Nachwahl-Berich­t­er­stattung des ZDF werde jedenfalls von einem plausiblen redaktionellen Gesamtkonzept getragen, das dem Chancen­gleich­heits­grundsatz auch der Tierschutz­partei Rechnung trage. Die darin enthaltene Drei-Prozent-Schwelle habe ihren Grund darin, dass die Ermittlung eines Prognosewertes im Ein-Prozent-Bereich mit den gängigen Methoden nicht annähernd fehlerfrei zu ermitteln sei. Eine zuverlässige Berichterstattung sei erst ab einem zu erwartenden Wahlergebnis von drei Prozent möglich. Die bei einer Wahl angetretenen Parteien würden jedoch dadurch angemessen dargestellt, dass das vom jeweiligen Landes­wahl­leiter übermittelte amtliche Endergebnis im Internet - dem Nachrich­ten­portal ZDFheute - veröffentlicht werde.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)

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