18.10.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 36

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss14.05.2004

Fernseh­zu­schauer hat keinen Anspruch auf Programm­ge­staltungSorge eines Berliners um "heute" und "Mittagsmagazin" unbegründet

Fernseh­zu­schauer können einen Fernsehsender nicht per einstweiliger Verfügung dazu verpflichten bestimmte Sendungen auszustrahlen. Dies geht aus einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Mainz hervor.

Das Gericht möge dem ZDF im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgeben, am 14.05.2004 die Sendungen "heute" um 12.00 Uhr und "Mittagsmagazin" um 13.00 Uhr auszustrahlen. Mit diesem Begehren wandte sich ein Bürger aus Berlin an das Verwal­tungs­gericht Mainz.

heute-Nachrichten entfielen in der Vergangenheit aufgrund aktueller Berich­t­er­stattung

Seine Befürchtung: auf Grund der Erfahrungen in der Vergangenheit, z. B. anlässlich der Beerdigung der Königin Juliane der Niederlande oder der Hochzeit des nieder­län­dischen Kronprinzen, bestehe die Gefahr, dass sich das ZDF am 14.05.2004 zu einer Livebe­rich­t­er­stattung über die Hochzeit des dänischen Kronprinzen entschließt und deshalb die Regelsendungen ausfallen lässt. Dies sei nicht zulässig. Das ZDF könne nicht um der Einschaltquote willen seine Infor­ma­ti­o­ns­pflicht vernachlässigen.

Richter weisen Antrag ab

Die Richter der 4. Kammer haben den Antrag des Berliners abgelehnt. Es fehle diesem schon das Recht­schutz­be­dürfnis. Die beiden Sendungen würden nämlich ausgestrahlt, weil die Übertragung der Hochzeit in Dänemark nach Aussage des ZDF erst um 14.00 Uhr beginne.

Hiervon abgesehen habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf die Ausstrahlung von "heute" und "Mittagsmagazin".

Recht auf Infor­ma­ti­o­ns­freiheit gibt dem Rundfunk­teil­nehmer keinen Anspruch auf eine bestimmte Programm­ge­staltung

Das grundgesetzlich verbürgte Recht auf Infor­ma­ti­o­ns­freiheit gebe dem Rundfunk­teil­nehmer keinen Anspruch auf eine bestimmte Programmgestaltung. Der Rundfunk müsse lediglich die Infor­ma­ti­o­ns­freiheit des Einzelnen in der Hinsicht berücksichtigen, dass er diesem den Empfang der Sendungen gestatten muss. Die Rundfunk­freiheit gewährleiste, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks ist. Dem ZDF stehe es deshalb frei, sein Programm zu ändern, wenn es dies seinem Informations- und Berichtsauftrag entsprechend für sinnvoll erachtet.

Quelle: ra-online, VG Mainz

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