15.11.2024
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Sie sehen drei Hände erschiedener Hautfarbe vor einer Weltkarte.

Dokument-Nr. 30480

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Beschluss14.06.2021Verwaltungsgericht Mainz4 L 472/21.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss14.06.2021

Anordnung eines Covid-19-Tests vor Abschiebung zulässigNotwendige Schutzmaßnahme zur Minimierung der Gesundheits­gefährdung von im Flugzeug Mitreisenden

Zur Durchführung einer Abschiebung eines ausrei­se­pflichtigen Ausländers auf dem Luftweg kann eine ärztliche Untersuchung zur Abnahme eines PCR-Tests angeordnet werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Der antragstellende ausrei­se­pflichtige Ausländer wurde mit Verfügung der zuständigen Auslän­der­behörde verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung zur Abnahme eines Covid-19-Tests vor der geplanten Rückführung nach Aserbaidschan zu dulden, wenn er nicht freiwillig einen Test zulasse. Dagegen wandte er sich mit einem Eilantrag, den das Verwal­tungs­gericht ablehnte.

Covid-19-Tests zur Feststellung der Reisefähigkeit zulässig und notwendig

Die Anordnung der ärztlichen Untersuchung zur Durchführung eines Covid-19-Tests sei zur Feststellung der Reisefähigkeit des zur Ausreise verpflichteten Antragstellers rechtlich zulässig, insbesondere erforderlich. Der Begriff der Reisefähigkeit in dem aufent­halts­ge­setz­lichen Zusammenhang sei weit zu verstehen und umfasse auch die gesund­heit­lichen Voraussetzungen, um eine Abschiebung zu ermöglichen.

Einrei­se­be­stimmung setzt hier negativen Covid-19-Test voraus

Hier sei eine Rückführung auf dem Luftweg beabsichtigt, so dass zur Minimierung einer Gefahr für Leib und Leben der im Flugzeug Mitreisenden eine vorherige Testung des Abzuschiebenden notwendig sei. Darüber hinaus setzten die Einrei­se­be­stim­mungen von Aserbaidschan das Vorliegen eines negativen Covid-19-Tests voraus, der nicht älter als 48 Stunden sein dürfe.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)

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