Dokument-Nr. 2656
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Verwaltungsgericht Mainz Entscheidung
Dritte Ehe gescheitert - Kenianerin muss ausreisenVoraussetzung (zwei Jahre eheliche Lebensgemeinschaft) nicht erreicht
Nachdem auch ihre dritte Ehe in die Brüche gegangen ist, hat eine in Mainz wohnhafte Kenianerin kein Recht, sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten. So entschied das Verwaltungsgericht Mainz in nachstehendem Fall.
Die Antragstellerin heiratete 1998 einen deutschen Staatsangehörigen und erhielt deshalb eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand in der Folgezeit nur für einige Monate, anschließend beantragte der Ehemann die Scheidung. Zu einer Aufenthaltsbeendigung kam es seinerzeit nicht, weil die Antragstellerin kurz nach der Scheidung einen anderen deutschen Staatsangehörigen heiratete und sie deshalb erneut eine Aufenthaltserlaubnis erhielt. Seit Mitte 2002 arbeitet die Antragstellerin als Prostituierte in einem Mainzer Vorort. Nach 14 Monaten ehelicher Lebensgemeinschaft beantragte auch der zweite deutsche Ehemann die Scheidung. Nachdem die Stadt Mainz erneut aufenthaltsbeendende Schritte eingeleitet hatte, heiratete die Antragstellerin den zuletzt von ihr geschiedenen deutschen Ehemann ein zweites Mal. Eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand für maximal 9 Monate, anschließend beantragte der Ehemann erneut die Scheidung.
Daraufhin lehnte die Stadt Mainz die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Antragstellerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Kenia an.
Die Richter der 4. Kammer haben es abgelehnt, der Antragstellerin den weiteren Aufenthalt bis zur rechtkräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch gegen die Entscheidung der Stadt Mainz vorläufig zu gestatten. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung komme nicht in Betracht, weil keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestehe. Die Antragstellerin habe auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben. Die Voraussetzung dafür, zwei Jahre eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, sei nicht gegeben. Es sei nicht möglich, dafür Zeiten aus verschiedenen ehelichen Lebensgemeinschaften zusammenzurechnen. Ob dies auch für mehrere Ehen mit dem selben Partner gelte, könne offen bleiben, da selbst dann keine zwei Jahre erreicht würden, wenn man die Zeiten der ehelichen Lebensgemeinschaft aus der zweiten und dritten Ehe zusammenrechne.
Es sei auch nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich, der Antragstellerin den weiteren Aufenthalt zu gestatten. Nach einer Mitteilung der Deutschen Botschaft in Kenia drohten ihr dort als geschiedene Frau keine unzumutbaren gesellschaftlichen Nachteile. Die Antragstellerin habe auch keine Integrationsleistungen erbracht, die eine besondere Härte begründen könnten. Die dafür von der Antragstellerin vorgebrachte Pflege der alten Eltern ihres deutschen Ehemannes sei offenbar nicht über das Normale hinausgegangen, wie es üblich sei, wenn man in einem Haus zusammen wohne. Für die Genannten habe ein Pflegedienst bestanden. Außerdem hätte die Antragstellerin für Pflegeleistungen zeitlich auch nur in sehr engem Rahmen zur Verfügung gestanden. Ausweislich der von ihr geschalteten Inserate habe sie Geschäftszeiten von Montag bis Samstag 08.00 bis 21.00 Uhr. Zudem wohnten die Schwiegereltern auch nicht in dem Vorort, in dem sie die Prostitution ausübe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/06 des VG Mainz vom 05.07.2006
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