18.10.2024
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Dokument-Nr. 21364

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Urteil03.07.2015Verwaltungsgericht Mainz4 K 589/14.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil03.07.2015

Verurteilter Vergewaltiger darf ausgewiesen werdenEin zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe Verurteilter ist nach dem Aufent­halts­gesetz zwingend auszuweisen

Ein wegen Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilter Nigerianer darf ausgewiesen werden. Weil er schon seit Jahren keinen Kontakt zu seinem deutschen Kind hat, kann er auch insoweit kein besonderes Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet geltend machen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Der als Jugendlicher eingereiste Kläger stellte im Jahr 2002 erfolglos einen Asylantrag. Im Juni 2010 wurde der Kläger rechtskräftig wegen Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall zum Nachteil der Mutter seines 2006 geborenen deutschen Kindes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er befindet sich derzeit im geschlossenen Vollzug der Strafhaft. Vor und nach dieser Verurteilung war der Kläger noch wegen verschiedener anderer Delikte strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nachdem die Eltern zunächst gemeinsam die elterliche Sorge ausgeübt hatten, wurde sie im Jahr 2011 der Kindesmutter durch gerichtlichen Beschluss allein übertragen. Die beklagte Stadt wies den Kläger aus und drohte ihm die Abschiebung nach Nigeria an. Der Kläger machte mit Widerspruch und Klage geltend, er habe keinen Kontakt mehr zu seinem Kind, weil die Mutter dies verweigere. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab.

Ein zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe Verurteilter ist nach dem Aufent­halts­gesetz zwingend auszuweisen

Wegen der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe sei der Kläger nach dem Aufenthaltsgesetz zwingend auszuweisen. Auf ein demgegenüber gewichtiges Interesse am weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland könne er sich nicht berufen. Er habe seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem deutschen Sohn. Es sei derzeit völlig offen, ob dem Kläger daran überhaupt gelegen sei. Eine Kontaktaufnahme könne - wenn gewünscht - (zunächst) auch von Nigeria aus erfolgen. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei dem Kläger auch nicht aus anderen Gründen unzumutbar. So sei nicht davon auszugehen, dass er an einer posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung leide. Dies ergebe sich aus dem im Jahr 2014 gerichtlich abgeschlossenen Asylfol­ge­ver­fahren.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Mainz (pm)

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