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Dokument-Nr. 10789

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil26.11.2010

VG Mainz: Keine vorgezogene Altersgrenze für Verfas­sungs­schutz­beamteBelastungen der Mitglieder der Obser­va­ti­o­ns­gruppe nicht mit denen des MEK gleichzustellen

Die Regelung, dass nach dem rheinland-pfälzischen Beamtenrecht für Angehörige der Obser­va­ti­o­ns­gruppe des Landes­ver­fas­sungs­schutzes (Beamte des gehobenen Dienstes), anders als insbesondere für Beamte des gehobenen Dienstes im Mobilen Einsatzkommando (MEK), das vollendete 60. Lebensjahr nach 25 Einsatzjahren nicht die Altersgrenze bildet, ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Der in der Obser­va­ti­o­ns­gruppe tätige Kläger des zugrunde liegenden Falls wollte seinen Dienstherren verpflichtet sehen, seine Altersgrenze auf das vollendete 60. Lebensjahr festzusetzen. Er machte unter anderem geltend, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Beamten in der Obser­va­ti­o­ns­gruppe nicht denen des MEK gleichzustellen. Tätigkeit und Belastung in beiden Bereichen entsprächen sich. Er sei z.B. im Zusammenhang mit der Schleyer-Entführung, der Islamismus-Überwachung und der Bekämpfung der Baader-Meinhof-Gruppe tätig gewesen. Er habe Dienst auf der Straße geleistet, mit ständig wechselnden Arbeits­schichten, auch nachts, sonn- und feiertags.

Differenzierung bei Altersgrenzen bei Obser­va­ti­o­ns­gruppe und MEK-Mitgliedern rechtens

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Mainz wiesen die Klage ab und führten unter anderem aus, dass die Belastungen der Beamten der Obser­va­ti­o­ns­gruppe doch noch in einem Maße geringer seien als die der MEK-Beamten, dass die Differenzierung bei der Altersgrenze rechtens sei. Die MEK-Angehörigen müssten im Gegensatz zu den Angehörigen der Obser­va­ti­o­ns­gruppe über die allgemeine Polizei­dienst­fä­higkeit hinausgehende körperliche Anforderungen erfüllen. Dementsprechend seien die Einsätze des MEK in der Regel gefährlicher, weil dessen Mitglieder im Falle des Zugriffs, der den Mitgliedern der Obser­va­ti­o­ns­gruppe verwehrt sei, in direkte Konfrontation gerieten. Deshalb seien die Mitglieder des MEK auch immer bewaffnet, die Mitglieder der Obser­va­ti­o­ns­gruppe hingegen nur auf besondere Anordnung zum Selbstschutz.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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