Dokument-Nr. 5141
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss29.10.2007
Gewerbe- bzw. Sondergebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Wohngebiet möglichBaugenehmigungen für Lebensmittelmärkte verletzen keine Nachbarrechte
Das Verwaltungsgericht Mainz hat den auf einen vorläufigen Baustopp für die beiden Märkte in Ober-Olm (Aldi und Rewe) abzielenden Antrag eines Nachbarn (Antragsteller) abgelehnt.
Der Landkreis Mainz-Bingen hat einer Gesellschaft die Baugenehmigungen für den Bau der beiden Märkte erteilt. Der Antragsteller hat gegen die Genehmigungen Widerspruch eingelegt und sich mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche anzuordnen, im Rahmen von Eilverfahren an das Verwaltungsgericht gewandt.
Die Richter der 3. Kammer haben seinen Antrag abgelehnt. Die Baugenehmigungen verletzten keine Nachbarrechte des Antragstellers, führten die Verwaltungsrichter aus. Der zugrundeliegende Bebauungsplan sei wirksam und berücksichtige insbesondere das Interesse des Antragstellers, von planungsbedingten unzumutbaren Geräuscheinwirkungen auf sein Grundstück verschont zu bleiben. Es sei rechtlich nicht ausgeschlossen, ein Gewerbe- bzw. Sondergebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Wohngebiet vorzusehen, sofern die schädlichen Umwelteinwirkungen auf das Wohngebiet im Rahmen der Planabwägung bewältigt würden. Dies habe die Ortsgemeinde Ober-Olm hier getan, indem sie zur Bewältigung der von dem Plangebiet zu erwartenden Immissionsauswirkungen auf das angrenzende reine Wohngebiet auf der Grundlage eines schalltechnischen Gutachtens einen sogenannten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) im Bebauungsplan selbst festgesetzt habe, der als Lärmkontingentierung für das Plangebiet wirke. Ob und welche konkreten Schallschutzmaßnahmen im Hinblick auf das Grundstück des Antragstellers erforderlich seien, habe dann im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigungen aufgrund gutachtlicher Untersuchung überprüft werden müssen, was auch geschehen sei. Denn das eingeholte schalltechnische Gutachten besage, dass zur Einhaltung der im Bebauungsplan festgelegten IFSP die Errichtung einer Lärmschutzanlage am Südrand des Plangebietes in Form eines Lärmschutzwalles oder einer Lärmschutzwand oder eines Walles mit aufgesetzter Wand in einer Höhe von 3,5 Meter auf einer Länge von 103 Meter bzw. in einer Höhe von 6 Meter auf einer Länge von 88 Meter zu errichten sei. Da der Inhalt des Gutachtens in Form einer Auflage Bestandteil der Baugenehmigungen geworden sei, drohten dem Antragsteller keine unzulässigen Lärmbeeinträchtigungen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/07 des VG Mainz vom 13.11.2007
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