24.11.2024
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Dokument-Nr. 5141

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Beschluss29.10.2007Verwaltungsgericht Mainz3 L 658/07.MZ, 3 L 660/07.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss29.10.2007

Gewerbe- bzw. Sondergebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Wohngebiet möglichBauge­n­eh­mi­gungen für Lebens­mit­tel­märkte verletzen keine Nachbarrechte

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat den auf einen vorläufigen Baustopp für die beiden Märkte in Ober-Olm (Aldi und Rewe) abzielenden Antrag eines Nachbarn (Antragsteller) abgelehnt.

Der Landkreis Mainz-Bingen hat einer Gesellschaft die Bauge­n­eh­mi­gungen für den Bau der beiden Märkte erteilt. Der Antragsteller hat gegen die Genehmigungen Widerspruch eingelegt und sich mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche anzuordnen, im Rahmen von Eilverfahren an das Verwal­tungs­gericht gewandt.

Die Richter der 3. Kammer haben seinen Antrag abgelehnt. Die Bauge­n­eh­mi­gungen verletzten keine Nachbarrechte des Antragstellers, führten die Verwal­tungs­richter aus. Der zugrun­de­liegende Bebauungsplan sei wirksam und berücksichtige insbesondere das Interesse des Antragstellers, von planungs­be­dingten unzumutbaren Geräu­schein­wir­kungen auf sein Grundstück verschont zu bleiben. Es sei rechtlich nicht ausgeschlossen, ein Gewerbe- bzw. Sondergebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Wohngebiet vorzusehen, sofern die schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen auf das Wohngebiet im Rahmen der Planabwägung bewältigt würden. Dies habe die Ortsgemeinde Ober-Olm hier getan, indem sie zur Bewältigung der von dem Plangebiet zu erwartenden Immis­si­ons­aus­wir­kungen auf das angrenzende reine Wohngebiet auf der Grundlage eines schall­tech­nischen Gutachtens einen sogenannten immis­si­ons­wirksamen flächen­be­zogenen Schall­leis­tungspegel (IFSP) im Bebauungsplan selbst festgesetzt habe, der als Lärmkon­tin­gen­tierung für das Plangebiet wirke. Ob und welche konkreten Schall­schutz­maß­nahmen im Hinblick auf das Grundstück des Antragstellers erforderlich seien, habe dann im Rahmen der Erteilung der Bauge­n­eh­mi­gungen aufgrund gutachtlicher Untersuchung überprüft werden müssen, was auch geschehen sei. Denn das eingeholte schall­tech­nische Gutachten besage, dass zur Einhaltung der im Bebauungsplan festgelegten IFSP die Errichtung einer Lärmschutz­anlage am Südrand des Plangebietes in Form eines Lärmschutz­walles oder einer Lärmschutzwand oder eines Walles mit aufgesetzter Wand in einer Höhe von 3,5 Meter auf einer Länge von 103 Meter bzw. in einer Höhe von 6 Meter auf einer Länge von 88 Meter zu errichten sei. Da der Inhalt des Gutachtens in Form einer Auflage Bestandteil der Bauge­n­eh­mi­gungen geworden sei, drohten dem Antragsteller keine unzulässigen Lärmbe­ein­träch­ti­gungen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/07 des VG Mainz vom 13.11.2007

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