15.11.2024
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Dokument-Nr. 2505

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss06.06.2006

18 Punkte in Flensburg führen immer zum Entzug der FahrerlaubnisAuch bei zeitnaher Tilgung keine Ausnahme

Hat ein Fahrer­laub­nis­inhaber Verkehrs­verstöße begangen, die mit 18 Punkten bewertet sind, muss ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, auch wenn seine Verstöße teilweise alsbald im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister zu tilgen sind. So hat das Verwal­tungs­gericht Mainz entschieden.

Vor allem wegen überhöhter Geschwindigkeit und Nichteinhaltens des erforderlichen Abstands war ein Fahrer­laub­nis­inhaber aus dem Landkreis Mainz-Bingen in der Vergangenheit aufgefallen. Deshalb waren für den Endfünfziger (Antragsteller) zuletzt 18 Punkte im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister eingetragen.

Daraufhin entzog ihm die Kreisverwaltung Mainz-Bingen Ende April 2006 die Fahrerlaubnis, eine Maßnahme, die nach dem Straßen­ver­kehrs­gesetz sofort vollziehbar ist.

Der Antragsteller legte Widerspruch ein und wandte sich im Rahmen eines Eilverfahrens an das Verwal­tungs­gericht mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen und so den Sofortvollzug zu stoppen. Es gehe nicht an, ihm jetzt mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis zu entziehen, obwohl fünf seiner Eintragungen noch in diesem Jahr tilgungsreif würden. Schon bis zum - derzeit noch nicht absehbaren - Erlass des Wider­spruchs­be­scheids werde er mit weniger als 18 Punkten belastet sein.

Die 3. Kammer hat den Antrag abgelehnt. Mit dem Erreichen von 18 Punkten gelte ein Fahrer­laub­nis­inhaber nach dem Gesetz unwiderlegbar als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Erlaubnis müsse ihm entzogen werden. Rechtmäßig sei die Entzie­hungs­ver­fügung, wenn im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe die verkehrs­recht­lichen Verstöße mit mindestens 18 Punkten bewertet seien. Die Tilgungsreife eines Teils der Verstöße bis zum Erlass der Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren oder bis zum Erlass des Wider­spruchs­be­scheids sei nicht zu berücksichtigen. Wie insbesondere die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit des Fahrer­laub­nis­entzugs belege, gehe es dem Gesetzgeber darum, Fahrer­laub­nis­inhaber, die sich angesichts ihres Punktestandes als fahrungeeignet erwiesen hätten, rasch und wirksam aus dem Verkehr zu ziehen. Dies verbiete es, eine Entzie­hungs­ver­fügung nach ihrer Bekanntgabe wegen inzwischen erfolgter Tilgung eines Teils der Verstöße und der damit verbundenen Reduzierung des Punktestandes als rechtswidrig zu bewerten.

Quelle: ra-online, VG Mainz (pm)

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