Im Dezember 2005 setzte die Stadt Mainz gegenüber einem jungen Mann mit Zweitwohnung in Mainz (Antragsteller) eine Zweitwohnungsabgabe für die Zeit von Juni bis Dezember 2005 in Höhe von 161,00 € fest.
Der Antragsteller legte Widerspruch ein und wandte sich an das Verwaltungsgericht; das Gericht möge die sofortige Vollziehung des Abgabebescheides aussetzen. Er habe seine Erstwohnung andernorts im Haus seiner Eltern. In Mainz unterhalte er nur deshalb eine Zweitwohnung, weil er hier in einem Ausbildungsverhältnis stehe. Es gehe nicht an, dass die Stadt ihn zur Zweitwohnungsabgabe heranziehe, obwohl er von ihr Wohngeld erhalte. Die Zweitwohnungsabgabe müsse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen berücksichtigen, sodass die Stadt bei der Abgabeerhebung Ausnahmen für diejenigen vorsehen müsse, bei denen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehle.
Die Richter der 3. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Im Grundsatz beinhalte die von der Stadt erhobene Zweitwohnungsabgabe eine verfassungsrechtlich zulässige örtliche Aufwandssteuer. Der Fall des Antragstellers liege nicht so, dass sich die Abgabeerhebung nach der Abgabeordnung ausnahmsweise als unbillig erweise. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller von der Stadt ein monatliches Wohngeld von 26,00 € erhalte, bedinge keine persönlichen Billigkeitsgründe in dem Sinne, dass er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, die monatliche Steuer in Höhe von 23,00 € zu zahlen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 05/06 des VG Mainz vom 13.03.2006