15.11.2024
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Dokument-Nr. 2065

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil07.03.2006

Zweit­woh­nungs­abgabe trotz Wohngeldbezugs

Allein die Tatsache, dass ein Einwohner Wohngeld bezieht, hindert die Stadt Mainz nicht daran, ihn zur Zweit­woh­nungs­abgabe heranzuziehen. So entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz in folgendem Fall:

Im Dezember 2005 setzte die Stadt Mainz gegenüber einem jungen Mann mit Zweitwohnung in Mainz (Antragsteller) eine Zweit­woh­nungs­abgabe für die Zeit von Juni bis Dezember 2005 in Höhe von 161,00 € fest.

Der Antragsteller legte Widerspruch ein und wandte sich an das Verwal­tungs­gericht; das Gericht möge die sofortige Vollziehung des Abgabe­be­scheides aussetzen. Er habe seine Erstwohnung andernorts im Haus seiner Eltern. In Mainz unterhalte er nur deshalb eine Zweitwohnung, weil er hier in einem Ausbil­dungs­ver­hältnis stehe. Es gehe nicht an, dass die Stadt ihn zur Zweit­woh­nungs­abgabe heranziehe, obwohl er von ihr Wohngeld erhalte. Die Zweit­woh­nungs­abgabe müsse die wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit der Abgabe­pflichtigen berücksichtigen, sodass die Stadt bei der Abgabeerhebung Ausnahmen für diejenigen vorsehen müsse, bei denen die wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit fehle.

Die Richter der 3. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Im Grundsatz beinhalte die von der Stadt erhobene Zweit­woh­nungs­abgabe eine verfas­sungs­rechtlich zulässige örtliche Aufwandssteuer. Der Fall des Antragstellers liege nicht so, dass sich die Abgabeerhebung nach der Abgabeordnung ausnahmsweise als unbillig erweise. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller von der Stadt ein monatliches Wohngeld von 26,00 € erhalte, bedinge keine persönlichen Billig­keits­gründe in dem Sinne, dass er nach seinen wirtschaft­lichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, die monatliche Steuer in Höhe von 23,00 € zu zahlen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 05/06 des VG Mainz vom 13.03.2006

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