14.11.2024
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Dokument-Nr. 35

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Verwaltungsgericht Mainz Entscheidung

Alkoho­l­ab­hän­gigkeit - Kraft­fah­r­eignung erst wieder nach einjähriger Abstinenz

Alkoho­l­ab­hängige sind zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Von der Wiedererlangung ihrer Kraft­fah­r­eignung kann grundsätzlich erst nach einjähriger Alkohol­ab­stinenz ausgegangen werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Arzt vor Ablauf eines Jahres den Abstinenzwillen des Kraftfahrers günstig beurteilt und dessen Kraft­fah­r­eignung nicht eingeschränkt sieht. So die 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Mainz in folgendem Fall:

Die zuständige Behörde hat einem Fahrer­laub­nis­inhaber aus dem Landkreis Mainz-Bingen (Antragsteller) die Fahrerlaubnis entzogen, weil er in der Vergangenheit akut alkoholabhängig war und eine einjährige Abstinenz nicht nachgewiesen hat.

Der Antragsteller wandte sich an das Verwal­tungs­gericht. Ein fachärztlicher verkehrs­me­di­zi­nischer Gutachter bescheinigte ihm einen glaubhaft vorgetragenen Abstinenzwillen. Er habe auch glaubhaft und durch Laborwerte gestützt geltend gemacht, dass er seit mehreren Monaten alkohol­ab­stinent lebe. Seine Kraft­fah­r­eignung sei von daher nicht eingeschränkt.

Die 3. Kammer hat die Rechtmäßigkeit des Fahrer­laub­nis­entzugs bestätigt. Auch nach überwundener akuter Alkoho­l­ab­hän­gigkeit fehle dem Antragsteller die Kraft­fah­r­eignung. Von dieser Eignung könne grundsätzlich erst dann wieder ausgegangen werden, wenn der betroffene Kraftfahrer sich einer Entwöh­nungs­be­handlung unterzogen hat, Alkoho­l­ab­hän­gigkeit nicht mehr besteht und eine einjährige Abstinenz durch ärztliches Gutachten nachgewiesen ist. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Der Nachweis der tatsächlichen einjährigen Abstinenz lasse sich nicht durch eine gutachterliche günstige Beurteilung des Absti­nen­zwillens ersetzen. Die einjährige Abstinenz sei von wesentlicher Bedeutung und nicht verzichtbar, weil weitere qualifizierende Absti­nen­zan­for­de­rungen, etwa stabile Abstinenz im Sinne einer positiven Zukunfts­prognose, grundsätzlich nicht erforderlich seien.

Quelle: Pressemitteilung VG Mainz vom 09.12.2004

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