04.12.2024
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Dokument-Nr. 34609

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Urteil13.11.2024Verwaltungsgericht Mainz3 K 732/23.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil13.11.2024

Keine Altklei­der­con­tainer auf Grundstücken der GemeindeKein Anspruch auf Erteilung einer Sonder­nut­zungs­er­laubnis

Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Altklei­der­con­tainern auf im Eigentum einer Kommune stehenden Flächen, wenn diese nicht als öffentliche Straßen gewidmet oder sonst der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt sind. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen auf dem Gebiet des Altkleider- und Schuhrecyclings. Sie beantragte bei der beklagten Stadt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altklei­der­sam­mel­con­tainern an 15 Standorten, an denen bereits Altglas­con­tainer aufgestellt sind. Die Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf einen Stadt­rats­be­schluss ab, nach dem städtische Grundstücke Dritten nicht mehr zur Aufstellung von Altklei­der­con­tainern überlassen werden sollen; ausgenommen seien nur Sammel­be­hältnisse gemeinnütziger Einrichtungen mit Sitz im Stadtgebiet sowie öffentliche Straßen im Sinne des Landess­tra­ßen­ge­setzes. Nachdem die Beklagte über den eingelegten Widerspruch gegen die Ablehnung nicht entschied, erhob die Klägerin Untätig­keitsklage. Sie machte geltend, dass sich die beantragte Erlaubnis allgemein auf die Sondernutzung von unmittelbar an bestehende Altglas­con­tainer angrenzende Flächen beziehe. Bei diesen handele es sich zumindest um eine öffentliche Einrichtung der Beklagten, die unter Beachtung des Gleich­heits­grund­satzes zugänglich gemacht werden müsse. Die Beklagte ist unter Verneinung einer öffentlichen Einrichtung und unter Hinweis auf die unter­schied­lichen Abfallregime der Klage entge­gen­ge­treten. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab.

Kein Anspruch auf Erteilung einer Sonder­nut­zungs­er­laubnis

Ein Anspruch auf Erteilung einer straßen­recht­lichen Sonder­nut­zungs­er­laubnis bestehe nicht, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Standorte der Altglas­con­tainer im gewidmeten öffentlichen Straßenraum gelegen seien. Die Altglas­be­hältnisse seien in der Örtlichkeit auch erkennbar auf gesonderten, von den öffentlichen Straßen abgesetzten Flächen aufgestellt. Einen Anspruch auf Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung habe die Klägerin ebenfalls nicht. Die Flächen mit den Altglas­con­tainern stünden zwar im Eigentum der Stadt, sie seien von ihr – in ihrem weitreichenden Gestal­tungs­spielraum – jedoch nicht als gemeindliche Einrichtung gewidmet worden. Die Flächen habe die Stadt der für Entsorgung von Altglas zuständigen Abfallbehörde (Landkreis) lediglich zur (gesetzlich geforderten) Unterstützung zur Verfügung gestellt. Die Beklagte habe mit ihrem Stadt­rats­be­schluss zudem zum Ausdruck gebracht, dass sie die städtischen Grundstücke gewerblichen Textilsammlern gerade nicht zur Verfügung stellen wolle. Zur Begründung eines Zulas­sungs­an­spruchs könne sich die Klägerin schließlich auch nicht auf den Grundsatz der Gleich­be­handlung (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen. Die Stärkung ansässiger sozialer Einrichtungen zur Versorgung der Einwohner stelle einen sachlichen Grund für die Bevorzugung gegenüber gewerblichen Textilsammlern dar. Diese könnten zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf die Nutzung anderweitiger privater Flächen verwiesen werden. Eine differenzierte Betrachtung der Sammlung von Altglas und Alttextilien sei wegen der Unter­schied­lichkeit der jeweils geltenden Abfall­rechts­vor­schriften zulässig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)

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