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Dokument-Nr. 28752

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil06.05.2020

Vorkaufsrecht nur im Ermessen der GemeindeVerwal­tungs­gericht gab der Klage statt

Das VG Mainz hat entschied, dass eine Gemeinde bei der Geltendmachung eines Vorkaufsrechts anlässlich des Kaufs eines Grundstücks ein Ermessen zusteht, dessen Ausübung in der Entscheidung über das Vorkaufsrecht auch zum Ausdruck kommen muss.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin schloss über ein in einem förmlichen Sanie­rungs­gebiet gelegenes Grundstück einen Kaufvertrag ab. Sie beabsichtigt, in dem dort befindlichen leerstehenden Einkaufsmarkt ein Lebens­mit­te­l­ein­zel­han­dels­ge­schäft zu eröffnen. Auf dem Grundstück sollen, nach dem der Sanie­rungs­satzung der Gemeinde zugrunde gelegten Stadt­ent­wick­lungs­konzept hingegen Parkplätze zur Entlastung des Ortskerns vom ruhenden Verkehr geschaffen werden. Unter Hinweis auf dieses Ziel übte die Gemeinde gegenüber dem Grund­s­tücks­ver­käufer das Vorkaufsrecht aus.

Klägerin moniert fehlende Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen

Nach einem erfolglosen Wider­spruchs­ver­fahren erhob die Käuferin Klage und machte u.a. geltend, der Bescheid über das Vorkaufsrecht biete keine Anhaltspunkte für eine Ermes­sens­be­tä­tigung der beklagten Gemeinde. Es fehle an einer Abwägung der sich gegen­über­ste­henden öffentlichen und privaten Interessen.

Bescheid lässt keine Ermes­sen­s­er­wä­gungen zu öffentlichen und privaten Belangen erkennen

Das Verwal­tungs­gericht gab der Klage statt. Im vorliegenden Fall leide die Entscheidung der Gemeinde über die Ausübung des Vorkaufsrechts an einem Ermes­sens­ausfall. Der angegriffene Bescheid lasse keinerlei Ermes­sen­s­er­wä­gungen zu den betroffenen wider­strei­tenden öffentlichen und privaten Belangen erkennen, verwende den Begriff "Ermessen" auch nicht. Er wiederhole lediglich nahezu wortwörtlich das Ziel des Stadt­ent­wick­lungs­konzepts zur Schaffung von Parkplätzen. Anlass, sich mit der Planung eines Einzel­han­dels­ge­schäfts durch die Grund­s­tück­s­er­werberin ausein­an­der­zu­setzen, habe aber auch deshalb bestanden, weil mit dem Sanie­rungs­konzept auch der Erhalt und die Stärkung des Einzelhandels im Ortskern verfolgt werde.

VG bestätigt Fehlen einer Abwägungs­ent­scheid

Eine Abwägungs­ent­scheidung des Gemeinderats lasse sich auch nicht den Protokollen über die Gespräche mit der Klägerin zur Vorstellung ihrer Geschäftsidee entnehmen. Eine Ermes­sens­be­tä­tigung sei schließlich nicht im Wider­spruchs­be­scheid vorgenommen worden. Dieser wiederhole lediglich die Ausführungen des Bescheids und interpretiere diesen dahingehend, dass mit ihm Ermessen ausgeübt worden sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online(pm/ku)

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