15.11.2024
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Dokument-Nr. 3131

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil19.09.2006

Nach PKW-Verfol­gungsfahrt - Behörde darf bei Verweigerung eines psychiatrischen Gutachtens die Fahrerlaubnis entziehenAutover­fol­gungsfahrt begründet Bedenken gegen die Kraft­fah­re­r­eignung

Weil sie sich nach einer PKW-Verfol­gungsfahrt geweigert hat, ein ärztliches Gutachten über ihre geistig-psychische Kraft­fah­re­r­eignung beizubringen oder sich diesbezüglich ärztlich untersuchen zu lassen, ist einer Endfünfzigerin aus Rheinhessen (Klägerin) zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen worden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Mainz entschieden.

Im Mai 2005 wurde gegen die Frau Strafanzeige erstattet. Der Anzei­ge­er­statter gab an, dass ihm die Klägerin mit ihrem PKW dicht hinter­her­ge­fahren sei. Zweimal sei sie ihm durch einen Kreisverkehr gefolgt, habe ihn schließlich überholt und ohne Grund stark abgebremst, so dass er ebenfalls stark habe abbremsen müssen. Dann habe sie ihn in seinem Wagen angesprochen und sinngemäß gesagt, dass sie ihn entlarvt habe; er gehöre zu der Organisation.

Die Fahrer­laub­nis­behörde forderte die Klägerin auf, ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie beizubringen oder sich von einem Arzt einer Begut­ach­tungs­stelle für Fahreignung untersuchen zu lassen, weil sie eventuell auf Grund gesund­heit­licher Probleme nicht in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr sicher zu führen. Nachdem die Klägerin der Aufforderung nicht nachkam, entzog ihr die Behörde die Fahrerlaubnis.

Die hiergegen gerichtete Klage der Frau hat die 3. Kammer abgewiesen. Die Behörde habe zu Recht die fachärztliche Begutachtung bzw. Untersuchung der Klägerin verlangt. Deren Verhalten begründe Bedenken gegen ihre Kraft­fah­re­r­eignung in gesund­heit­licher Hinsicht. Es deute auf eine abklä­rungs­be­dürftige mögliche psychische (geistige) Störung hin, die je nach Art und Schwere ihre Kraft­fah­re­r­eignung ausschließen könne. Da die Klägerin ihre Begutachtung bzw. Untersuchung verweigert habe, sei ihr die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/2006 des VG Mainz vom 04.10.2006

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