18.10.2024
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Dokument-Nr. 29954

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Urteil24.02.2021Verwaltungsgericht Mainz3 K 248/20.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil24.02.2021

Hangrutsch­gefahr muss nicht schon mit Erteilung der Baugenehmigung geklärt seinBedingung der Bescheinigung der Standsicherheit bis Baubeginn ausreichend

Ein sich um die Tragfähigkeit seines Grundstücks sorgender Nachbar kann nicht die Aufhebung einer für das angrenzende Grundstück erteilten Baugenehmigung verlangen, die unter der Bedingung steht, dass spätestens bei Baubeginn eine Bescheinigung über die Gewährleistung der Standsicherheit des Bauvorhabens vorzulegen ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Der beigeladene Nachbar wandte sich mit seinen Widersprüchen gegen im vereinfachten Geneh­mi­gungs­ver­fahren von dem beklagten Landkreis erlassene Bauge­n­eh­mi­gungen für zwei Mehrpar­tei­en­wohn­häuser. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, aufgrund der Hanglage des Gebiets bestünde bei Verwirklichung des Bauvorhabens die Gefahr von Erdrutschungen, die die Standsicherheit seines oberhalb des Baugrundstücks gelegenen Wohngebäudes bedrohten.

Bauherrin erhob Untätig­keitsklage

Nachdem der Kreis­rechts­aus­schuss des Landkreises nach über einem Jahr seit Erhebung der Widersprüche noch nicht über diese entschieden hatte, erhob die Bauherrin Untätig­keitsklage auf Zurückweisung der Widersprüche. Sie machte ihr Recht auf Erhalt einer bestands­kräftigen Baugenehmigung geltend und führte aus, dass Nachbarrechte durch die mit den Widersprüchen angegriffenen Bauge­n­eh­mi­gungen nicht verletzt würden.

VG: Bauge­n­eh­mi­gungen rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht gab der Klage statt und verpflichtete den beklagten Landkreis, die Widersprüche gegen die Bauge­n­eh­mi­gungen kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Verpflich­tungsklage auf Erlass eines Wider­spruchs­be­scheids durch den Beklagten sei zulässig und begründet. Die Bauge­n­eh­mi­gungen verletzten keine nachbar­schüt­zenden Vorschriften, die ein Grundstücksnachbar allein rügen könne. Der Beigeladene könne insbesondere nicht eine Verletzung seines Eigentums durch Gefährdung der Standsicherheit des auf seinem Grundstück vorhandenen Gebäudes geltend machen. Die Frage der Standsicherheit baulicher Anlagen und der Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachba­r­grund­stücks nach § 13 Landes­bau­ordnung sei nicht Gegenstand des Prüfprogramms der Bauauf­sichts­behörde im vereinfachten Geneh­mi­gungs­ver­fahren.

Bauge­n­eh­mi­gungen nur unter Bedingung der Gewährleistung der Standsicherheit erteilt

Die Bauge­n­eh­mi­gungen seien jedoch unter der Bedingung ergangen, dass spätestens bei Baubeginn der Baubehörde Bescheinigungen sachver­ständiger Personen über die Gewährleistung der Standsicherheit des Vorhabens vorzulegen seien. Diese Regelung in der Baugenehmigung sei geeignet, eine ausreichende Vorsorge vor Verletzungen des Eigentums des Nachbarn zu gewährleisten. Der Nachbar habe keinen Anspruch darauf, dass bereits am Zeitpunkt der Erteilung der noch nicht endgültig die Bebauung freigebenden Baugenehmigung die Hangrutsch­gefahr abschließend geklärt werde. Ausreichend sei es, wenn - wie hier - durch das Instrument der Bedingung verhindert werde, dass von der erteilten Baugenehmigung Gebrauch gemacht werde und zu Lasten des Nachbarn vollendete Tatsachen geschaffen würden.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/aw)

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