22.11.2024
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Dokument-Nr. 5339

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss03.12.2007

Richter darf bei sachlichem Grund anderer Kammer zugewiesen werdenKammer­mit­glieder nicht mehr zur vertrau­ens­vollen Zusammenarbeit fähig

Ein Richter kann auch im Laufe des Geschäftsjahres in eine andere Kammer umgesetzt werden, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Antragsteller, Vorsitzender Richter einer Zivilkammer des Landgerichts Mainz, hatte in einer mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2007 den Anwalt eines Klägers aufgefordert, die körperliche Beein­träch­tigung seines Mandanten im Schulterbereich zu demonstrieren. Als dieser den Arm hob, soll der Richter gesagt haben: „Für 33 hätt’s gelangt.” Deshalb ist gegen den Richter ein Diszi­pli­na­r­ver­fahren eingeleitet worden. Die beiden Beisitzer der Kammer hielten die Äußerung ihres Vorsitzenden für nicht hinnehmbar und machten geltend, nicht mehr in der Lage zu sein, mit diesem zusam­men­zu­a­r­beiten. Das Präsidium des Landgerichts nahm dies und die Überlastung zweier anderer Kammern zum Anlass, die Geschäfts­ver­teilung zu ändern und wies den Richter der Straf­voll­stre­ckungs­kammer zu. Den hiergegen gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Zwar könne sich ein Richter gegen eine ihn betreffende Änderung des Geschäfts­ver­tei­lungsplans wehren, wenn sie gegen die grundgesetzlich verbürgte richterliche Unabhängigkeit oder gegen das Willkürverbot verstoße. Jedoch habe das Präsidium des Landgerichts den Antragsteller nicht aus sachfremden Erwägungen einer anderen Kammer zugewiesen. Vielmehr beruhe die Entscheidung neben den anderen Gründen auf dem nachvoll­ziehbaren Vorbringen der Beisitzer der bisherigen Kammer des Antragstellers, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm sei dauerhaft unmöglich. Ursache hierfür sei seine Äußerung in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2007, mit der sich die übrigen Kammer­mit­glieder nicht identifizieren lassen wollten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 61/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.12.2007

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