18.10.2024
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Dokument-Nr. 30079

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss23.03.2021

Verbot canna­bi­noid­haltiger HanfprodukteVG Mainz lehnt Eilrechtsgesuch ab

Das Inver­kehr­bringen von Produkten, die Cannabidiol (CBD) enthalten, darf untersagt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Die Antragstellerin vertreibt von ihr als Nahrungs­er­gän­zungs­mittel bezeichnete Hanföle und Schlaftropfen, die Cannabidiol als aus Hanf gewonnenes Extrakt enthalten. Die Antragsgegnerin untersagte unter Anordnung des Sofortvollzugs das Vertreiben mehrerer dieser Produkte, weil sie als neuartige Lebensmittel ohne vorherige Zulassung nach EU-Vorschriften nicht verkehrsfähig seien. Dagegen wandte sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag und machte insbesondere geltend, es handele sich bei dem verwendeten Hanfextrakt nicht um ein neuartiges Lebensmittel; in den Produkten würden auch nur Hanfa­ro­ma­ex­trakte eingesetzt. Das Verwal­tungs­gericht lehnte das Eilrechtsgesuch ab.

Mangelnde Zulassung oder Listung von Cannabidiol innerhalb der EU

Die Antragstellerin verstoße durch das Inver­kehr­bringen der Hanfprodukte gegen die lebens­mit­tel­recht­lichen Vorschriften der europäischen Novel-Food-Verordnung. Danach dürften neuartige Lebensmittel, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verkehr verwendet worden seien, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen und in der Unionsliste aufgeführt seien. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Das durch Extraktion aus Cannabis sativa (Hanf) gewonnene Cannabidiol sei weder zugelassen noch in der Union gelistet und nach vorläufiger Betrachtung auch als neuartiges Lebensmittel einzustufen, für das eine Verwen­dungs­ge­schichte innerhalb der EU vor dem Stichtag 15. Mai 1997 nicht nachgewiesen sei. Das Extrakt CBD sei den Produkten nicht als bloßes Aroma zugesetzt worden, so dass die Anwendung der Novel-Food-Verordnung auch nicht ausgeschlossen sei. Das Verbot des Inver­kehr­bringens von CBD werde nicht wegen einer etwaigen Gesund­heits­schäd­lichkeit ausgesprochen, sondern weil es an seiner erforderlichen Zulassung als Lebensmittel fehle. Ob es ein Sicher­heits­risiko für die menschliche Gesundheit begründe, müsse im Zulas­sungs­ver­fahren geprüft werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/aw)

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