Im zugrunde liegenden Fall wurde die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) darüber informiert, dass eine rheinland-pfälzische Firma (Antragstellerin) gepressten Rizinusschrot als Düngemittel in Verkehr bringt, der eine bedenkliche Menge an Ricin enthält. Dies beruhte auf einer Meldung des Robert-Koch-Instituts, das auf Veranlassung der Antragstellerin Proben deren Rizinusschrots untersucht und dabei einen Ricingehalt deutlich über dem wissenschaftlich anerkannten Grenzwert festgestellt hatte.
Rizinusschrot enthält in unterschiedlichen Mengen das Pflanzengift Ricin, das zu den stärksten Giften biologischer Herkunft gehört. Da es kein Gegenmittel gibt, können Ricinvergiftungen nur symptomatisch behandelt werden. Es besteht der Verdacht, dass Todesfälle von Hunden in früheren Jahren im Zusammenhang mit der Aufbringung von Rizinusschrot als Dünger stehen.
Die ADD zog in der Folge bei der Antragstellerin weitere Proben von unbehandeltem und wärmebehandeltem Rizinusschrot, bei deren Untersuchung durch das Robert-Koch-Institut sich erneut Ricingehalte über dem Grenzwert ergaben. Daraufhin untersagte die ADD der Antragstellerin, den Schrot in den Verkehr zu bringen und ordnete den Sofortvollzug dieser Verfügung an.
Mit dem Antrag, den Sofortvollzug auszusetzen, wandte sich die Antragstellerin an das Verwaltungsgericht Mainz. Die Behörde dürfe nicht an Hand absoluter Grenzwerte, sondern nur im Rahmen von Tierversuchen an Ratten ermitteln, ob Rizinusschrot einen bedenklichen Ricingehalt aufweist. Sie habe ihr Material in einem Labor in Thailand im Tierversuch testen lassen; bei keinem der Versuchstiere seien toxische Wirkungen aufgetreten.
Die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz haben den Antrag abgelehnt. Das behördliche Verbot sei rechtens, befanden sie. Die Analyse der amtlichen Proben habe einen Ricingehalt ergeben, der um ein Vielfaches über dem auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden, als unbedenklich anzusehenden Höchstwert liege. Angesichts ihrer Aufgabe, Gefahren für Mensch und Tier durch das Inverkehrbringen von Düngemitteln abzuwenden, dürfe die Behörde jede wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis heranziehen, auf deren Grundlage die Unbedenklichkeit von Rizinusschrot bezüglich seines Ricingehaltes geklärt werden könne. Wenn wie hier der Ricingehalt auf diese Weise geklärt sei, komme eine diesbezügliche Überprüfung durch Versuche an Ratten nicht mehr in Frage. Hiervon abgesehen sei bezüglich der in Thailand durchgeführten Versuche an Ratten zu sehen, dass der dort getestete Rizinusschrot nach den vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig der Antragstellerin zugeordnet werden könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online