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Dokument-Nr. 35730

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss16.01.2026

Kita-Kind muss ohne Masernschutz-Nachweis zu Hause bleiben

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich ein nicht gegen Masern geimpftes Kind gegen ein Betre­tungs­verbot für seine Kinder­ta­gesstätte wendete.

Der dreijährige Antragsteller besuchte bis zu der Anordnung des streit­ge­gen­ständ­lichen Betre­tungs­verbots eine Kinder­ta­gesstätte. Er ist nicht gegen Masern geimpft. Ob er eine anderweitige Immunität gegen Masern nachweisen kann, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Gemäß § 20 Abs. 9 des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes müssen Kinder, die in Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen betreut werden, einen Nachweis über ihre Immunität gegen Masern vorlegen: Dies kann insbesondere eine Impfdo­ku­men­tation oder ein ärztliches Zeugnis über einen Impfschutz gegen Masern oder eine sonstige Immunität – etwa aufgrund früherer Maser­n­er­krankung – sein. Anderenfalls kann auch ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden, dass eine Impfung aufgrund des Vorliegens einer medizinischen Kontra­in­di­kation nicht möglich ist.

Hier hatte der Antragsteller zwar ein ärztliches Zeugnis vorgelegt, wonach aufgrund eines Labornachweises mit Trockenblut seine Immunität gegen Masern nachgewiesen sei. Dieses Zeugnis ließ die zuständige Behörde jedoch nicht gelten.

Zu Recht, wie das Verwal­tungs­gericht Mainz entschied: Ein Arzt könne die Immunität einer Person gegen Masern nur bestätigen, wenn ihm entweder ihre frühere Maser­n­er­krankung bekannt sei oder wenn eine serologische Titerbestimmung einen ausreichenden Schutz ergeben habe. Ob der hier vorgelegte Trocken­blut­nachweis hierfür geeignet sei, hielt das Gericht für zweifelhaft, weil für einen serologischen Titernachweis üblicherweise Blutserum – und kein Trockenblut – verwendet werde. Diese Frage könne jedoch offenbleiben, weil das hier untersuchte Trockenblut von einer externen Naturheilpraxis entnommen wurde und damit nicht aus dem Einfluss- und Augen­schein­bereich des Arztes stamme, der das medizinische Attest ausgestellt hatte. Der Arzt könne deshalb nicht bezeugen, dass es sich bei dem in einer anderen, von ihm unabhängigen Praxis getesteten (Trocken-)Blut tatsächlich um das Blut des Antragstellers (und nicht etwa eines anderen) handelte und dass bei der Testung keine Fehler passiert sind, die sich auf die Aussagekraft bzw. Richtigkeit des Labornachweises ausgewirkt haben (etwa Verun­rei­ni­gungen o.ä.). Das Gericht erachtete das Betre­tungs­verbot auch als verhältnismäßig, da es dem Schutz vulnerabler Personen vor einer für sie gefährlichen Maser­n­er­krankung diene.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)

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