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Sie sehen zwei spielende Katzen.

Dokument-Nr. 35684

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Beschluss04.12.2025Verwaltungsgericht Mainz1 L 660/25.MZ
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss04.12.2025

TikToker muss Katzen abgeben

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat den Eilantrag eines TikTokers, der sich gegen tierschutz­rechtliche Maßnahmen richtete, abgelehnt.

Bei dem Veterinäramt des Antragsgegners gingen aufgrund von Videos des Antragstellers auf dessen TikTok-Account eine Vielzahl von Anzeigen wegen der Misshandlung seiner Katzen ein. Auf den Videos war der Antragsteller mit einer Katze zu sehen, die er unter anderem in einer Badewanne mit einem Rasierapparat schor und auf dem Boden im Kreis drehte. Bei einem daraufhin durchgeführten Vor-Ort-Termin nahm die Amtstierärztin des Antragsgegners die fünf in der Wohnung gehaltenen Katzen mit und brachte sie anderweitig unter.

Der Antragsgegner ordnete gegenüber dem Antragsteller auf Grundlage von § 16 a des Tierschutz­ge­setzes – TierSchG – ein Katzenhaltungs- und -betreu­ungs­verbot an und gab ihm unter anderem auf, die dauerhafte Fortnahme der Katzen sowie deren Einziehung zu dulden.

Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er trug insbesondere vor, eine Vernach­läs­sigung sei nicht gegeben. Das Drehen auf dem Boden sei aus Unwissenheit erfolgt. Das Scheren des Fells habe der Pflege der Katze gedient. Schließlich seien die Maßnahmen unver­hält­nismäßig, da er bislang noch nicht aufgefallen sei.

Das Verwal­tungs­gericht Mainz lehnte den Antrag ab. Er sei unzulässig, soweit er sich gegen die Fortnahme, die Unterbringung und Versorgung der Mutterkatze im Tierheim sowie deren Einziehung richte. Es fehle insofern am Rechts­schutz­be­dürfnis. Der Verwaltungsakt sei bereits vollzogen und die Vollziehung könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, da die Mutterkatze zwischen­zeitlich an Dritte veräußert worden sei. Der Antrag sei im Übrigen, soweit er sich gegen das Haltungs- und Betreu­ungs­verbot richte, unbegründet. Die Anordnung sei rechtmäßig erfolgt. Die Kammer gehe davon aus, dass der Antragsteller seine Katze in tierschut­z­widriger Weise gehalten und behandelt habe. Die der Kammer vorliegenden Videos gäben konkrete Hinweise auf eine schwere und wiederholte Misshandlung der Mutterkatze. Insofern falle maßgeblich ins Gewicht, dass der Antragsteller die Katze rund 20 Mal sehr schnell auf dem Boden gedreht habe: Dadurch sei ihr sichtlich Schwindel zugefügt worden und ihr Orien­tie­rungs­vermögen vorübergehend abhan­den­ge­kommen, da sie ihren Kopf im Anschluss kaum habe halten und kaum habe weiterlaufen können. Ein tierschutz­ge­rechter Anlass für das Scheren sei nicht erkennbar. Ob zusätzlich ein sexueller Missbrauch der Katze erfolgt sei, könne anhand der Videos nicht eindeutig festgestellt werden. Trotz des Bestreitens durch den Antragsteller sei auch hinreichend offensichtlich, dass die Vibrissen der Katze (ihre für die Orientierung, Jagd und Kommunikation wichtigen Schnurrhaare) – mutmaßlich beim Scheren des Fells durch den Rasierer – durch den Antragsteller gekürzt worden seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)

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