15.11.2024
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Dokument-Nr. 38

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss30.06.2004

1,96 m groß und fast 180 kg schwer - Sozialhilfe trotzdem nur für 35 m²-Wohnung

Trotz einer Körpergröße von 1,96 m und einem Körpergewicht von annähernd 180 kg ist es für einen Sozia­l­hil­fe­emp­fänger nicht ohne Weiteres unzumutbar, in einer maximal 35 m² großen Wohnung zu wohnen. So die Richter der 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Mainz in folgendem Fall:

Gemeinsam mit einer Verwandten bewohnte ein Sozia­l­hil­fe­emp­fänger (Antragsteller) eine knapp 61 m² große Wohnung in Mainz. Nach dem Tod der Verwandten blieb er alleine in der Wohnung wohnen. Im Juli 2003 forderte ihn das Sozialamt der Stadt Mainz auf, sich eine kleinere und kosten­güns­tigere Wohnung zu suchen, wobei für ihn als Einzelperson eine maximal 35 m² große Wohnung angemessen sei.

Nachdem der Antragsteller bis dahin nicht umgezogen war, übernahm das Sozialamt ab dem 01.01.2004 nur noch die Kosten für die angemessene Kaltmiete für eine 35 m²-Wohnung.

Nun hat der Antragsteller das Verwal­tungs­gericht angerufen. Das Sozialamt sei verpflichtet, die gesamte Kaltmiete für seine derzeitige Wohnung zu tragen. In einer kleineren Wohnung nach den Vorstellungen des Sozialamtes könne er nicht leben. Er legte ein Attest seines Hausarztes vor, in dem ausgeführt ist, dass er an konsti­tu­ti­o­nellem Hochwuchs und massiver Adipositas leide; er sei 1,96 m groß und wiege ca. 170 bis 180 kg. Aus ärztlicher Sicht sei es ihm nicht zumutbar, in eine kleinere Wohnung umzuziehen. In den besagten kleineren Wohnungen, so der Antragsteller, könne er auf Grund seiner „platzraubenden“ Krankheit die Küche nicht benutzen, in das WC könne er sich nur mit großer Mühe hineinzwängen und im Korridor würde er mit den Schultern an den Wänden reiben.

Die Richter der 1. Kammer haben die Auffassung des Sozialamtes bestätigt, dass die derzeitige Wohnung des Antragstellers sozia­l­hil­fe­rechtlich unangemessen groß ist. Wohnungen bis maximal 35 m² Wohnfläche stünden zur Verfügung und es sei dem Antragsteller zumutbar in eine solche Wohnung umzuziehen. Auch unter Berück­sich­tigung des hausärztlichen Attests sei nichts dafür dargetan, dass es für den Antragsteller unmöglich ist, in einer kleineren Wohnung zu wohnen.

Quelle: ra-online, VG Mainz

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