Dokument-Nr. 462
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss
Leinenpflicht für Hochhaus-Hund
Nach einem Zwischenfall mit einem Kind in einem Mainzer Hochhaus muss ein in dem Anwesen gehaltener Schäferhund ab sofort angeleint werden, wenn er sich in Treppenhäusern oder Fluren von Mehrfamilienhäusern oder außerhalb befriedeten Besitztums bewegt. Das Tier gilt aber nicht sogleich als gefährlicher Hund und muss deshalb auch keinen Maulkorb tragen. Dies ist das Ergebnis eines Eilverfahrens vor der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz.
Auf dem Flur des Hochhauses kam es zu einem Zusammentreffen des Hundes mit einem dort wohnenden Kind im Grundschulalter. Nach dessen Angaben gegenüber der herbeigerufenen Polizei kam der Hund aus der Wohnung der Halterin auf den Hausflur und lief auf es zu. Dann habe er es angesprungen und in den Arm gebissen. Eine Kinderärztin attestierte eine oberflächliche etwa 1,5 cm lange Risswunde.
Mit ordnungsrechtlicher Verfügung gegenüber der Halterin stufte die Stadt Mainz den Hund wegen Beißens mit sofortiger Wirkung als gefährlichen Hund ein. Außerdem gab sie der Halterin auf, das Tier ab sofort in der besagten Weise anzuleinen und mit einem Maulkorb zu versehen.
Die Halterin legte Widerspruch ein und wandte sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Ihr Hund habe das Kind nicht gebissen. Das Tier sei gehorsam und noch nie auffällig geworden.
Um einen erneuten Vorfall der geschilderten Art zu vermeiden haben die Richter der 1. Kammer aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die sofortige Anleinpflicht bestätigt. Der Hund könne jedoch derzeit nicht als gefährlicher Hund eingestuft werden und müsse deshalb auch keinen Maulkorb tragen. Nach Aktenlage und angesichts der nur geringfügigen Verletzung des Kindes sei bislang nicht erwiesen, dass das Tier das Kind tatsächlich gebissen oder in aggressiver Weise angesprungen hat. Es sei auch möglich, dass das Kind verständliche Abwehrreaktionen gezeigt habe, als der Hund auf es zugelaufen sei und es dabei zu einem Kontakt zwischen Kind und Tier gekommen ist, der die leichte Risswunde verursacht hat. Die endgültige Aufklärung des Sachverhalts müsse im Hauptsacheverfahren erfolgen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz
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