14.11.2024
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Dokument-Nr. 4486

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss25.06.2007

Kinder­gar­ten­wechsel in eigene Wohngemeinde rechtens

Nachdem es 3 Jahre alt geworden ist, muss ein Mädchen (Antragstellerin) den bisher besuchten Kindergarten in einer Nachbargemeinde (Antragsgegnerin) verlassen und den Kindergarten in seiner Wohngemeinde besuchen. Diese Anordnung der Antragsgegnerin ist rechtens, hat das Verwal­tungs­gericht Mainz entschieden.

Die Antragstellerin wurde im Jahr 2006 im Alter von 2 Jahren in die Kinder­ta­gesstätte der Antragsgegnerin aufgenommen. In diesem Kindergarten ist - zentral für das gesamte Gebiet der Verbands­ge­meinde Wörrstadt - eine altersgemischte Gruppe eingerichtet worden, in der die Kinder unter 3 Jahren betreut werden sollen. Die Antragsgegnerin ordnete mit sofortiger Wirkung an, dass die Antragstellerin nach Vollendung des dritten Lebensjahres zum 01.09.2007 den Kindergarten verlassen muss. Sie habe nunmehr Anspruch auf einen Platz im Kindergarten ihrer Wohngemeinde.

Hiergegen legte die durch ihre Eltern vertretene Antragstellerin Widerspruch ein und wandte sich an das Verwal­tungs­gericht mit dem Antrag, den Sofortvollzug auszusetzen. Ihr Kind, so die Eltern, habe Anspruch darauf, bis zum Beginn des Schulbesuchs im Kindergarten der Antragsgegnerin zu bleiben. Sie hätten auch schon den kleinen Bruder ihrer Tochter im Kindergarten der Antragsgegnerin angemeldet. Er genieße als Geschwisterkind bei der Aufnahme Vorrang und könne wegen seines Alters im Kindergarten der Wohngemeinde nicht aufgenommen werden.

Die Richter der 1. Kammer haben den Antrag abgelehnt und unter anderem ausgeführt: Die Antragsgegnerin müsse für Kinder unter 3 Jahren in bedarfs­ge­rechtem Umfang Plätze in einer für diese Altersgruppe geeigneten Kinder­ta­gesstätte oder in der Kinder­ta­gespflege zur Verfügung stellen. Dieser Verpflichtung komme die Antragsgegnerin in Zusammenarbeit mit der Verbands­ge­meinde dadurch nach, dass in ihrem Kindergarten eine entsprechende altersgemischte Gruppe für das gesamte Verbands­ge­mein­de­gebiet eingerichtet worden ist. Um in dieser Gruppe Platz für nachrückende Kinder unter 3 Jahren aus dem Verbands­ge­mein­de­gebiet zur Verfügung zu haben, müsse die Antragstellerin nach Vollendung des dritten Lebensjahres den Kindergarten der Antragsgegnerin verlassen, zumal sie jetzt Anspruch auf einen Platz im Kindergarten ihrer Wohngemeinde habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/07 des VG Mainz vom 04.07.2007

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