15.11.2024
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Dokument-Nr. 9758

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Beschluss26.05.2010Verwaltungsgericht Mainz1 L 272/10.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss26.05.2010

VG Mainz: Wiederholte Auskunfts­pflicht für Rechtsanwälte zulässigÜberschnei­dungen und gleichzeitige Heranziehung zu verschiedenen statistischen Erhebungen können nicht ausgeschlossen werden

Eine Rechts­an­walts­ge­mein­schaft muss auch dann dem Auskunfts­ver­langen des Landesamts im Rahmen der Struk­tur­er­hebung im Dienst­leis­tungs­bereich 2008 (Dienst­leis­tungs­sta­tistik) nachkommen, wenn sie von 2000 bis 2007 jährlich dem Statistischen Landesamt zu Statis­tik­zwecken Auskunft erteilen musste. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Die Dienst­leis­tungs­sta­tistik umfasst repräsentative Erhebungen über die wirtschaftliche Tätigkeit in Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit in verschiedenen Dienst­leis­tungs­be­reichen. Die Ergebnisse der Erhebungen haben nach Angabe des Landesamtes große Bedeutung für die nationale berufs- und wirtschafts­po­li­tische Arbeit und werden an das Statistische Amt der Europäischen Union (EUROSTAT) weitergeleitet.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landesamt die rheinhessischen Rechtsanwälte für die Jahre 2000 bis 2002 zur Auskunft­s­er­teilung für die Dienst­leis­tungs­sta­tistik herangezogen und für die Jahre 2003 bis 2007 mussten sie Auskünfte zur Konjunk­tur­er­hebung im Dienst­leis­tungs­bereich erteilen.

Rechtsanwälte beantragen Aussetzung des Sofortvollzugs des Bescheides über die Auskunft­s­er­teilung

Nachdem sie nun zur Auskunft­s­er­teilung für die Dienst­leis­tungs­sta­tistik 2008 herangezogen wurden, beantragten die Rechtsanwälte beim Verwal­tungs­gericht die Aussetzung des Sofortvollzugs des Bescheides über die Auskunft­s­er­teilung. Es sei ermes­sens­feh­lerhaft, dass sie über Jahre hin ohne Unterbrechung zu Auskunft­s­er­tei­lungen herangezogen worden seien.

Heranziehung im Rahmen anderer statistischer Erhebungen steht Auskunfts­pflicht gegenüber dem Statistischen Landesamt nicht entgegen

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Mainz haben den Antrag der Rechtsanwälte abgelehnt. Es sei nicht ermes­sens­feh­lerhaft, dass diese nach ihrer Heranziehung für die Jahre 2000 bis 2002 nach fünfjähriger Unterbrechung jetzt wieder zur Auskunft­s­er­teilung für die Dienst­leis­tungs­sta­tistik herangezogen werden. Das vom Landesamt bei der Ermittlung der Auskunfts­pflichtigen verfolgte mathematische-statistische Auswahl­ver­fahren gewährleiste eine systematische Rotation der Auskunfts­pflichtigen. Dass die Rechtsanwälte in den Jahren 2003 bis 2007 im Rahmen anderer statistischer Erhebungen herangezogen worden seien, stehe ihrer jetzigen Auskunftspflicht nicht entgegen, da Überschnei­dungen bzw. die gleichzeitige Heranziehung zu verschiedenen statistischen Erhebungen nicht auszuschließen seien und ein Unternehmen sogar pro Jahr bei bis zu drei Erhebungen herangezogen werden könne.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Mainz

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