21.11.2024
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Dokument-Nr. 25558

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Urteil11.01.2018Verwaltungsgericht Mainz1 K 577/17.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil11.01.2018

Südkoreanische Freikirche hat keinen Anspruch auf Unterlassung kritischer Äußerungen durch Sekten­be­auf­tragten des Bistums MainzScharfe Kritik an Tätigkeit anderer Religions­gemeinschaften zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat entschieden, dass ein Jugendverein der südkoreanischen evangelischen Freikirche "Good News Mission" vom Bistum Mainz nicht die Unterlassung von Äußerungen seines Sekten­be­auf­tragten zur Tätigkeit des Vereins verlangen kann.

Der klagende eingetragene Verein des zugrunde liegenden Rechtstreits ist Teil der Jugend­or­ga­ni­sation der südkoreanischen evangelischen Freikirche "Good News Mission". Im April 2016 organisierte er ein Treffen für Mitglieder und Gäste in Mainz. Im Vorfeld der Veranstaltung erschien in der Allgemeinen Zeitung Mainz ein Artikel mit der Überschrift: "Koreanische Missionare veranstalten Konzert in Mainz: Sektenexperte warnt vor Manipulation". Darin nahm die Verfasserin u.a. Bezug auf ein Interview mit dem Leiter der Beratungsstelle für Sekten- und Weltan­schau­ungs­fragen des beklagten Bistums Mainz (sogenannter Sekten­be­auf­tragter). In einer vom SWR Rheinland-Pfalz am Folgetag ausgestrahlten Sendung wiederholte der Sekten­be­auftrage die Äußerungen teilweise zumindest sinngemäß. Nachdem der Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflich­tungs­er­klärung ablehnte, machte der Kläger gerichtlich die zukünftige Unterlassung der getätigten Äußerungen durch den Beklagten geltend. Nach Ansicht des Klägers diskriminierten ihn die dem Bistum zuzurechnenden Äußerungen des Sekten­be­auf­tragen in unzulässiger Weise. Der Beklagte sei als öffentlich-rechtlich organisierte Religi­o­ns­ge­mein­schaft bei derartigen Äußerungen zu einem angemessenen Verhalten verpflichtet, an dem es hier fehle.

Vom Sekten­be­auf­tragten getätigte Äußerungen nicht rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Mainz wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Unterlassung der getätigten Äußerungen habe, denn diese seien nicht rechtswidrig. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte könnten sich auf die in Art. 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes verankerte Glaubens-, Bekenntnis- und Religi­o­ns­aus­übungs­freiheit berufen. Auch Religi­o­ns­ge­mein­schaften, die wie die katholische Kirche Körperschaften des öffentlichen Rechts seien (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV), dürften zur öffentlichen Verdeutlichung ihres religiösen Standpunkts auf Entwicklungen hinweisen, die nach ihrer Lehre mit dem Glauben unvereinbar seien. Von daher seien sie nicht in gleichem Maße wie staatliche Stellen zur Neutralität verpflichtet. Zum Ausgleich der betroffenen Grund­rechts­po­si­tionen und mit Blick auf die Autorität der öffentlich-rechtlich verfassten katholischen Kirche und insbesondere ihres Sekten­be­auf­tragen habe diese aber einen angemessenen Grad an Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit bei Äußerungen über den Kläger zu wahren. Ausgehend von diesem Maßstab habe der Sekten­be­auf­tragte, dessen Erklärungen dem beklagten Bistum zurechenbar seien, die Meinung Dritter wiedergeben dürfen, die den Kläger als "gefährliche christliche Sekte" einstuften; diese Wertung habe sich der Beauftragte nicht selbst zu eigen gemacht. Er habe der ihn dabei treffenden Sorgfalts­pflicht insoweit Rechnung getragen, als er im Vorfeld der Erklärung eine fundierte Recherche über die Einschätzung mit der Materie vertrauter Personen und Institutionen vorgenommen habe. Bei den übrigen von dem Sekten­be­auf­tragten verwendeten Begriffen ("Türöffner, "Indoktrination", "ideologische Manipulation", "Vereinnahmung"), deren künftige Unterlassung der Kläger ebenfalls anstrebe, handele es sich um Werturteile, die nicht die Grenze der Herabsetzung oder Schmähung überschritten. Eine - scharfe - Kritik an der Tätigkeit anderer Religi­o­ns­ge­mein­schaften sei erlaubt. Dies gelte hier auch deshalb, weil der Kläger sich selbst mit publi­kums­wirksamen Aktionen in die Öffentlichkeit begeben und von daher eine kritische Ausein­an­der­setzung mit seiner Tätigkeit hinzunehmen habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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