07.04.2025
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
07.04.2025 
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 34959

Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
Drucken
Urteil13.03.2025Verwaltungsgericht Mainz1 K 218/24.MZ
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Mainz Urteil13.03.2025

Petition zu Ermitt­lungs­ver­fahren anlässlich der Ahrta­l­flut­ka­ta­s­trophe wurde ordnungsgemäß behandelt

Das Ministerium der Justiz des beklagten Landes Rheinland-Pfalz hat eine Petition bezüglich der im Hinblick auf die Ahrta­l­flut­ka­ta­s­trophe geführten Ermitt­lungs­ver­fahren (u.a. gegen den ehemaligen Landrat Pföhler) ordnungsgemäß behandelt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Mit Schreiben vom 15. April 2024 wandten sich die Kläger an das Ministerium der Justiz und beantragten, das Ermitt­lungs­ver­fahren u.a. gegen den ehemaligen Landrat Pföhler zunächst vorläufig auszusetzen sowie die sachbe­a­r­bei­tenden Staatsanwälte wegen Besorgnis der Befangenheit gegen unabhängige Staatsanwälte zu ersetzen. Das Ministerium der Justiz leitete dieses Schreiben zur weiteren Bearbeitung an die General­staats­an­walt­schaft Koblenz weiter und informierte die Kläger hierüber. Dagegen wandten sich die Kläger und erhoben Klage auf sachliche Befassung und Bescheidung der Petition durch das Ministerium der Justiz. Die Eingabe sei fälsch­li­cherweise als fachliche Dienst­auf­sichts­be­schwerde gewertet worden. Sie habe aber auf die Ausübung des externen Substitutions- und Weisungsrechts durch das Ministerium der Justiz nach § 147 Nr. 2 des Gerichts­ver­fas­sungs­ge­setzes – GVG – abgezielt, sodass die Weiterleitung nicht hätte erfolgen dürfen. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab.

Der Anspruch der Kläger aus dem Petitionsrecht des Art. 17 des Grundgesetzes – GG – sei in vollem Umfang erfüllt worden. Die Petition sei von dem Ministerium der Justiz entge­gen­ge­nommen und jedenfalls mit Blick auf seine Zuständigkeit auch geprüft worden, wobei das Ergebnis dieser Prüfung, soweit der beschränkte gerichtliche Prüfungsumfang bei der Petition überhaupt reiche, keine zu beanstandenden Rechtsfehler erkennen lasse. Auf Grundlage der klägerischen Eingabe und unter Berück­sich­tigung des ihm zustehenden Ermessens habe das Ministerium der Justiz zu dem Ergebnis gelangen dürfen, sich selbst für unzuständig zu erklären und die Angelegenheit zwecks inhaltlicher Prüfung an die parallel zuständige General­staats­an­walt­schaft Koblenz weiterzuleiten. Insbesondere hätten die Kläger mit ihrer Petition weder begründete Anhaltspunkte für die Annahme geltend gemacht, dass ein Austausch der bisher zuständigen Staatsanwälte gegen andere aus dem Bezirk der General­staats­an­walt­schaft Koblenz (unter Ausschluss derjenigen aus dem Bezirk der General­staats­an­walt­schaft Zweibrücken) aus rechtlichen Gründen ausschied und daher ausschließlich ein Vorgehen durch das Ministerium der Justiz nach § 147 Nr. 2 GVG ermes­sens­feh­lerfrei gewesen wäre, noch habe sich dem Ministerium derartiges zum maßgeblichen Zeitpunkt des 15. April 2024 aufdrängen müssen. Gerade mit Blick auf den besonderen Ausnah­me­cha­rakter des ministerialen Weisungsrechts hätte es zumindest seitens der Kläger einer besonders begründeten Darlegung in der Petiti­o­ns­schrift bedurft, weshalb aus ihrer Sicht ein Austausch jenseits der Grenzen der General­staats­an­walt­schaft Koblenz erforderlich gewesen wäre. Auch eine Vorbefassung des General­staats­anwalts mit den betreffenden Ermitt­lungs­ver­fahren in seiner vorhergehenden Tätigkeit als Leitender Oberstaats­anwalt habe der Weiterleitung nicht entge­gen­ge­standen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil34959

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI