21.11.2024
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Dokument-Nr. 29128

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Urteil27.08.2020Verwaltungsgericht Magdeburg9 A 280/19 MD
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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil27.08.2020

Kreistagswahl: Ausschluss einzelner Personen von der Kreis­tags­sitzung stellt noch keinen Verstoß gegen den Öffentlichkeits­grundsatz darKreistagswahl am 26.05.2019 im Landkreis Stendal ordnungsgemäß durchgeführt

Das Verwal­tungs­gericht Magdeburg hat sich in einem Klageverfahren mit der Frage befasst, ob die Kreistagswahl am 26.05.2019 im Landkreis Stendal ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

Mit seiner gegen den Kreistag des Landkreises Stendal gerichteten Klage wollte der Kläger die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung seiner Einsprüche gegen die Kreistagswahl überprüfen lassen. Darin hatte er zum einen die Verletzung des Öffent­lich­keits­prinzips gerügt, da zumindest zwei Personen aufgrund eines Hausverbotes an der Teilnahme der vorangegangenen Kreis­tags­sitzung gehindert gewesen seien. Zum anderen hätten die Bezeichnungen zweier Wählergruppen nicht den Erfordernissen des Wahlrechts entsprochen. Die Bezeichnungen "Pro Altmark" und "Landwirte der Region" ließen den erforderlichen regionalen Bezug nicht erkennen.

Verwal­tungs­gericht Magdeburg weist Klage ab

Die 9. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Magdeburg hat die Klage abgewiesen. Dabei war die Prüfung auf die vom Kläger geltend gemachten Punkte zu beschränken.

Zur Begründung ihrer Entscheidung teilte die Kammer mit, der Ausschluss einzelner Personen von der Kreis­tags­sitzung stelle noch keinen Verstoß gegen den Öffent­lich­keits­grundsatz dar. Denn die Beschluss­fassung sei im öffentlichen Teil der Kreis­tags­sitzung erfolgt. Allein der Ausschluss dieser Personen infolge eines Hausverbotes ändere an der gegebenen Öffentlichkeit nichts.

Bezeichnungen der Wähler­ge­mein­schaften "Pro Altmark" und "Landwirte der Region" zulässig

Auch die Zulassung der Wähler­ge­mein­schaften "Pro Altmark" und "Landwirte der Region" verstoße nicht gegen wahlrechtliche Vorschriften. Die Bezeichnungen führten zu keiner Verwechs­lungs­gefahr mit anderen Wahlbewerbern. Dies gelte sowohl innerhalb als auch außerhalb des Wahlgebietes. Ein hinreichender Bezug zum Wahlgebiet sei erkennbar. Dass das Wahlgebiet sich nicht nur auf den Bereich der Altmark erstrecke, stelle den hinreichenden Bezug der Wählergruppen zum Wahlgebiet nicht infrage.

Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg, ra-online (pm/pt)

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