Dokument-Nr. 24047
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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil28.03.2017
Facebook-Nutzerin muss Verwaltungskosten für Absage einer als "öffentlich" eingestellten Veranstaltung tragenKlage gegen Verwaltungskosten im Zusammenhang mit einer "Facebook-Party" gescheitert
Eine Facebook-Nutzerin, die eine Veranstaltung als "öffentlich" im Sozialen Netzwerk einstellt, darf zu Recht von der Stadt zur Erstattung der angefallenen Verwaltungskosten für die Untersagung der Durchführung und Teilnahme an der Veranstaltung herangezogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Magdeburg.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im September 2012 auf der Internetplattform "Facebook.com" zur Veranstaltung einer "Hausparty XD" eingeladen und diese Veranstaltung als öffentlich ausgeschrieben. Dies führte dazu, dass binnen weniger Stunden bereits mehr als 40.000 Personen zur "Hausparty XD" eingeladen waren und mehr als 4.000 Personen ihre Zusage erteilt hatten.
Stadt verlangt Verwaltungskosten in Höhe von 2.500 Euro erstattet
In der Folgezeit erließ die beklagte Landeshauptstadt Magdeburg eine Allgemeinverfügung, mit der sie die Durchführung und Teilnahme an dieser Veranstaltung untersagte. Für die dadurch angefallene Verwaltungstätigkeit zog die Beklagte die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid zu Verwaltungskosten in Höhe von 2.500 Euro heran.
Klägerin wurde zu Recht zur Zahlung der Verwaltungskosten herangezogen
Die auf Aufhebung dieses Kostenbescheides gerichtete Klage der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Magdeburg entschied, dass die Klägerin zu Recht zur Zahlung der Verwaltungskosten herangezogen worden ist. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, mit der Einstellung der Veranstaltung auf der Internetplattform "Facebook.com" habe die Klägerin Anlass zu der Amtshandlung – dem Erlass und den Maßnahmen zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung – gegeben. Auf ein etwaiges Verschulden der Klägerin komme es nach dem anzuwendenden Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht an.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg/ra-online
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