23.11.2024
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Dokument-Nr. 24047

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil28.03.2017

Facebook-Nutzerin muss Verwal­tungs­kosten für Absage einer als "öffentlich" eingestellten Veranstaltung tragenKlage gegen Verwal­tungs­kosten im Zusammenhang mit einer "Facebook-Party" gescheitert

Eine Facebook-Nutzerin, die eine Veranstaltung als "öffentlich" im Sozialen Netzwerk einstellt, darf zu Recht von der Stadt zur Erstattung der angefallenen Verwal­tungs­kosten für die Untersagung der Durchführung und Teilnahme an der Veranstaltung herangezogen werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Magdeburg.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im September 2012 auf der Inter­net­plattform "Facebook.com" zur Veranstaltung einer "Hausparty XD" eingeladen und diese Veranstaltung als öffentlich ausgeschrieben. Dies führte dazu, dass binnen weniger Stunden bereits mehr als 40.000 Personen zur "Hausparty XD" eingeladen waren und mehr als 4.000 Personen ihre Zusage erteilt hatten.

Stadt verlangt Verwal­tungs­kosten in Höhe von 2.500 Euro erstattet

In der Folgezeit erließ die beklagte Landes­hauptstadt Magdeburg eine Allge­mein­ver­fügung, mit der sie die Durchführung und Teilnahme an dieser Veranstaltung untersagte. Für die dadurch angefallene Verwal­tung­s­tä­tigkeit zog die Beklagte die Klägerin mit dem streit­ge­gen­ständ­lichen Kostenbescheid zu Verwal­tungs­kosten in Höhe von 2.500 Euro heran.

Klägerin wurde zu Recht zur Zahlung der Verwal­tungs­kosten herangezogen

Die auf Aufhebung dieses Kosten­be­scheides gerichtete Klage der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Magdeburg entschied, dass die Klägerin zu Recht zur Zahlung der Verwal­tungs­kosten herangezogen worden ist. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, mit der Einstellung der Veranstaltung auf der Inter­net­plattform "Facebook.com" habe die Klägerin Anlass zu der Amtshandlung – dem Erlass und den Maßnahmen zur Durchsetzung der Allge­mein­ver­fügung – gegeben. Auf ein etwaiges Verschulden der Klägerin komme es nach dem anzuwendenden Verwal­tungs­kos­ten­gesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht an.

Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg/ra-online

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