18.10.2024
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Dokument-Nr. 1527

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Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil14.12.2005

"Fahrrad­pa­rk­verbot" auf dem Bahnhofs­vorplatz Lüneburg rechtswidrig

Die Stadt Lüneburg muss die auf dem Bahnhofs­vorplatz in Lüneburg aufgestellten Verkehrszeichen, nach denen das Abstellen von Fahrrädern im dortigen Fußgän­ger­bereich länger als 15 Minuten verboten ist, entfernen. Die Beschilderung widerspricht der Straßen­ver­kehrs­ordnung und ist rechtswidrig. Eine Klage des 63jährigen Radfahrers gegen das "Parkverbot" hatte daher insoweit Erfolg.

Die Stadt Lüneburg gestaltete 1999 die Fläche vor dem Bahnhof neu. Es wurde ein Radspeicher errichtet, und für Fahrräder wurde das "Parken" auf dem Platz untersagt. Die Stadt Lüneburg entfernte wiederholt auf dem Bahnhofs­vorplatz abgestellte Fahrräder, auch das Fahrrad des Klägers wurde damals abgeräumt, und er musste das Rad für 15,-- EUR wieder auslösen.

Dagegen klagte der Fahrradfahrer vor dem Verwal­tungs­gericht. Die zuständige 5. Kammer entschied im September 2002, dass das damalige "Halteverbot" für Gehwegflächen mit dem Zusatzzeichen "auch Fahrräder" gegen die Straßen­ver­kehrs­ordnung verstieß und durch die Schilder ein "Parkverbot" für Fahrräder straßen­ver­kehrs­rechtlich nicht begründet werden konnte.

Die Entscheidung wurde vom Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg 2003 und vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht im Januar 2004 bestätigt. Aufgrund der Urteile wurde im Bund-Länder-Fachausschuss für Straßenverkehr im September 2004 erörtert, die Straßen­ver­kehrs­ordnung zu ändern, damit Fahrräder auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht dauerhaft abgestellt werden können. Für eine Änderung der Straßen­ver­kehrs­ordnung fand sich jedoch keine Mehrheit. Mit Einverständnis des Nieder­säch­sischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird daraufhin auf dem Bahnhofs­vorplatz Lüneburg ab Januar 2005 ein einjähriger Verkehrsversuch durchgeführt, um das Abstellen von Fahrrädern einzuschränken. Im Rahmen dieses Verkehrs­ver­suches sind neue Verkehrs­schilder aufgestellt worden. Sie weisen die Gehwege vor dem Bahnhof als Fußgän­ger­bereich aus, und ein Zusatzzeichen erlaubt das "Abstellen von Fahrrädern max. 15 Min.".

Der Fahrradfahrer hat am 22. Februar 2005 erneut Klage erhoben, weil er das "Fahrrad­pa­rk­verbot" im Fußgän­ger­bereich vor dem Bahnhof für rechtswidrig hält.

Das Verwal­tungs­gericht hat der Klage hinsichtlich der aufgestellten Verkehrs­schilder stattgegeben. Es hat ausgeführt:

Das Verkehrsschild "Fußgänger" (VZ 239) mit dem Zusatzzeichen "Abstellen von Fahrrädern max. 15. Min." ist rechtswidrig. Die Stadt ist verpflichtet, die Verkehrszeichen zu entfernen. Verkehrs­schilder dürfen nur dort aufgestellt werden, wo dies zur Klarstellung notwendig ist. Eine verkehrs­rechtliche Notwendigkeit für das Verkehrsschild "Fußgänger" besteht vor dem Bahnhof Lüneburg nicht. Die Verkehrsflächen, die als Fußgän­ger­bereich ausgewiesen sind, sind zur Fahrbahn durch Hochbord abgegrenzt und auch ohne Beschilderung eindeutig und zweifelsfrei als Fußgänger-bereiche zu erkennen. Es gibt für die Verkehrs­teil­nehmer keine offene oder unklare verkehrs­rechtliche Situation, die es erforderlich macht, für den Bereich das Verkehrsschild "Fußgänger" aufzustellen. Vielmehr ergibt sich die Zweckbestimmung des Straßenteils als Gehweg eindeutig aus dessen Ausgestaltung. Auch das Ziel, das Abstellen von Fahrrädern zu beschränken, rechtfertigt die Beschilderung nicht. Ist das "Hauptschild" - die Anordnung "Fußgänger" - unzulässig, muss auch das "Zusatzschild" - das Abstellverbot für mehr als 15 Min. für Fahrräder - entfernt werden. Nach Auffassung der Kammer können die von der Stadt Lüneburg gewünschten Ziele wohl nur durch Änderung der Straßen­ver­kehrs­ordnung durchgesetzt werden. Damit dürfen auch weiterhin Fahrräder auf dem Bahnhofs­vorplatz abgestellt werden, soweit und solange sie den Verkehr nicht behindern.

Das Oberver­wal­tungs­gericht kann die Berufung gegen das Urteil etwa dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Quelle: Pressemitteilung des VG Lüneburg vom 14.12.2005

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