21.11.2024
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Dokument-Nr. 12422

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Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil22.04.2002

Laub: Grund­s­tücks­ei­gentümer muss Gehweg auch von Blättern einer Gemeinde-Eiche reinigenGemeinde darf Ersatzvornahme androhen

Wer laut Gemeindesatzung zur Gehwegreinigung verpflichtet ist, muss auch das Laub von gemeindeeigenen Eichen wegräumen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Lüneburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall forderte eine Gemeinde den Eigentümer eines Grundstücks per Bescheid auf, binnen 14 Tagen den Gehweg vor seinem Grundstück zu reinigen. Sie drohte dem Eigentümer ein Zwangsgeld von 1.000 DM an, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkomme. Außerdem drohte sie an, die Reinigung für den Grund­s­tücks­ei­gentümer auf dessen Kosten durchzuführen (so genannte Ersatzvornahme). Die Kosten für die Ersatzvornahme veranschlagte die Gemeinde auf 250 DM. Als der Kläger die Frist fruchtlos verstreichen ließ, setzte die Gemeinde gegen ihn ein Zwangsgeld von 1.000 DM fest.

Kläger: Eichen gehören der Gemeinde

Der Eigentümer klagte gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes und die Androhung der Ersatzvornahme vor dem Verwal­tungs­gericht Lüneburg. Er argumentierte, dass die Verschmutzung des Gehwegs von den gemeindeeigenen Eichen herrühre. Daher habe die Gemeinde selbst die Kosten für die Straßenreinigung zu übernehmen.

Gericht: Kläger nach Straßen­rei­ni­gungs­satzung zur Reinigung verpflichtet

Damit drang er vor dem Verwal­tungs­gericht aber nicht durch. Das Gericht gab der Gemeinde Recht. Der Grund­s­tücks­ei­gentümer sei nach der Straßen­rei­ni­gungs­satzung zur Reinigung des Gehwegs verpflichtet. Die Satzung sei rechtmäßig. Die Gemeinde sei berechtigt, wenn der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, die Ersatzvornahme anzudrohen.

Laub stellt Gefahrenquelle dar

Die festgesetzte Frist zur Reinigung innerhalb von 14 Tagen sei nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung der Beklagten über Art und Umfang der Straßen­rei­nigung hat die Reinigung bei Gefahrenquellen unverzüglich zu erfolgen. Der Kläger ist damit verpflichtet, sicherzustellen, dass eine solche unverzügliche Reinigung gegebenenfalls sofort erfolgen kann. Die ihm zur Verfügung stehende Frist von zwei Wochen war mithin mehr als ausreichend.

Zwangsgeld nicht zu beanstanden

Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 DM und die Androhung der Ersatzvornahme seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zwangs­geld­fest­setzung in Höhe von 1.000 DM sei rechtmäßig, urteilte das Gericht.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Lüneburg (vt/pt)

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