23.11.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 32322

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Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil06.09.2022

Keine Waffenerlaubnis für Schäfer zwecks Schutzes der Schafherde vor WolfsangriffenKein anzuerkennendes Interesse an Tötung von Wölfen zum Schutz von Schafherden

Für einen Schäfer besteht kein Anspruch auf waffen­rechtliche Erlaubnisse zwecks Schutzes der Schafe vor Wolfsangriffen. Das Interesse an der Tötung von Wölfen zum Schutz von Schafen ist rechtlich nicht anzuerkennen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2018 beantragte ein Schäfer aus Niedersachsen die Berechtigung zum Besitz, Führen und Verwenden einer Flinte zum Schutz seiner Schafherde vor Wölfen. Nachdem die zuständige Behörde den Antrag ablehnte, erhob der Schäfer Klage.

Kein Anspruch auf waffen­rechtliche Erlaubnisse zwecks Wolfsabwehr

Das Verwal­tungs­gericht Lüneburg entschied gegen den Schäfer. Im stehe kein Anspruch auf die waffen­recht­lichen Erlaubnisse zur Wolfsabwehr zu. Es fehle insofern an ein anzuerkennendes Bedürfnis im Sinne von § 8 Nr. 1 WaffG. Dem Schäfer sei zwar zuzugestehen, dass er durch die Wolfsübergriffe persönlich und wirtschaftlich betroffen sei. Ein Interesse Wölfe zum Schutz der Herde mit einer Schusswaffe zu töten oder zu verletzen, sei nach der derzeitigen Rechtslage aber nicht anzuerkennen.

Schutz des Wolfes verbietet dessen Tötung

Es sei zu beachten, so das Verwal­tungs­gericht, dass der Wolf unter besonderem Schutz steht. Die Tötung eines Wolfes sei grundsätzlich strafbar. Nur in engen Grenzen und bei behördlicher Zulassung sei eine Tötung möglich. Im Gegenzug gewähre Niederdachsen freiwillig anteilige finanzielle Ausgleichs­leis­tungen bei Nutztierrissen und Billig­keits­leis­tungen von bis zu 100 % des Wertes des Tierverlustes und stelle Zuschüsse zu Wolfs­chutz­maß­nahmen bereit.

Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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