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Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil14.12.2017
Abrissverfügung für Brandruine rechtmäßigErnsthafte Sanierungsabsicht seitens Eigentümers nicht erkennbar
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat eine Abrissverfügung für die Brandruine eines Hotel- und Gaststättengebäudes für rechtmäßig erklärt. Laut Gericht liege zwar ein schutzwürdiges Interesse an der Erhaltung der baulichen Anlage vor, sofern der Eigentümer das Bauwerk wiederherstellen oder aber die noch vorhandene Bausubstanz in einen neuen Bau einbeziehen wolle. Eine derartige ernsthafte Sanierungsabsicht seitens Eigentümers war jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit 2014 Eigentümer eines Grundstücks in Göhrde. Das Grundstück war unter anderem mit einem Hotel- und Gaststättengebäude bebaut, welches bereits seit mehreren Jahren leer stand. Mitte 2015 wurden weite Teile des Hotel- und Gaststättengebäudes in Folge eines Brandes zerstört. Der beklagte Landkreis Lüchow-Dannenberg teilte dem Kläger daraufhin mit, dass er den Erlass einer Abrissverfügung in Betracht ziehe, woraufhin der Kläger erklärte, dass er eine Weiternutzung und Sanierung des Gebäudes beabsichtige. Nachdem der Kläger eine Bauvoranfrage mit einem entsprechenden Nutzungskonzept in der Folgezeit nicht vorgelegt hatte, ordnete der Beklagte mit Verfügung vom 4. Mai 2016 den Abriss des ehemaligen Hotel- und Gaststättengebäudes bis zum 20. Juni 2016 an. Zudem ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Maßnahme an und drohte die Ersatzvornahme an. Der Kläger legte Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2016 zurückwies. Hiergegen erhob der Kläger am 30. Juni 2016 Klage und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg stellte die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abrissanordnung wieder her und ordnete die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme an, da keine Eilbedürftigkeit für einen sofortigen Abriss des Gebäudes bestand (Az. 2 B 46/16).
Kläger verweist auf Plan zur Sanierung des Gebäudes
Zur Begründung der Klage brachte der Kläger unter anderem vor, dass er beabsichtige, das Gebäude zu sanieren. Ferner sei der Bescheid zu unbestimmt, da er nicht zwischen dem vorderen Teil des Hotel- und Gaststättengebäudes und dem hinteren Gebäudeteil, der nicht verfallen sei, differenziere.
Private Interessen des Eigentümers stehen Abrissverfügung nicht entgegen
Die Klage war nicht erfolgreich. Das Verwaltungsgericht Lüneburg entschied, dass die Abrissverfügung rechtmäßig ist. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung lägen vor, da das Hotel- und Gaststättengebäude auf dem Grundstück in der Göhrde über mehrere Jahre nicht mehr genutzt worden sei und insbesondere infolge des Brandes aber auch aufgrund des jahrelangen Leerstandes verfallen sei. Entgegenstehende und schutzwürdige private Interessen stünden der Abrissverfügung nicht entgegen. Zwar liege ein schutzwürdiges Interesse an der Erhaltung der baulichen Anlage insbesondere dann vor, wenn der Eigentümer das Bauwerk wiederherstellen oder aber die noch vorhandene Bausubstanz in einen neuen Bau einbeziehen wolle. Je länger die bauliche Anlage leer stehe, umso höhere Anforderungen seien an die Sanierungsabsicht des Eigentümers zu stellen. Eine derartige ernsthafte Sanierungsabsicht des Klägers sei aber nicht ersichtlich, da er bis zur mündlichen Verhandlung weder ein Sanierungskonzept vorgelegt noch eine Bauvoranfrage bei dem Beklagten als zuständige Bauaufsichtsbehörde gestellt habe. Entgegen der Ansicht des Klägers sei der Bescheid zudem hinreichend bestimmt, da sich die Abrissverfügung aufgrund des eindeutigen Wortlauts nur auf das ehemalige Hotel- und Gaststättengebäude, nicht hingegen auf die übrigen Gebäude auf dem Grundstück beziehe. Das Hotel-und Gaststättengebäude sei ferner von den übrigen Gebäuden örtlich abgegrenzt und damit räumlich klar definiert.
§ 79 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung lautet:
"Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und verfallen, kann die Bauaufsichtsbehörde die nach § 56 verantwortlichen Personen verpflichten, die baulichen Anlagen abzubrechen oder zu beseitigen, es sei denn, dass ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrer Erhaltung besteht."
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online
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