21.11.2024
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Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil14.12.2017

Abrissverfügung für Brandruine rechtmäßigErnsthafte Sanie­rungs­absicht seitens Eigentümers nicht erkennbar

Das Verwal­tungs­gericht Lüneburg hat eine Abrissverfügung für die Brandruine eines Hotel- und Gaststät­ten­ge­bäudes für rechtmäßig erklärt. Laut Gericht liege zwar ein schutzwürdiges Interesse an der Erhaltung der baulichen Anlage vor, sofern der Eigentümer das Bauwerk wieder­her­stellen oder aber die noch vorhandene Bausubstanz in einen neuen Bau einbeziehen wolle. Eine derartige ernsthafte Sanie­rungs­absicht seitens Eigentümers war jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit 2014 Eigentümer eines Grundstücks in Göhrde. Das Grundstück war unter anderem mit einem Hotel- und Gaststät­ten­gebäude bebaut, welches bereits seit mehreren Jahren leer stand. Mitte 2015 wurden weite Teile des Hotel- und Gaststät­ten­ge­bäudes in Folge eines Brandes zerstört. Der beklagte Landkreis Lüchow-Dannenberg teilte dem Kläger daraufhin mit, dass er den Erlass einer Abrissverfügung in Betracht ziehe, woraufhin der Kläger erklärte, dass er eine Weiternutzung und Sanierung des Gebäudes beabsichtige. Nachdem der Kläger eine Bauvoranfrage mit einem entsprechenden Nutzungskonzept in der Folgezeit nicht vorgelegt hatte, ordnete der Beklagte mit Verfügung vom 4. Mai 2016 den Abriss des ehemaligen Hotel- und Gaststät­ten­ge­bäudes bis zum 20. Juni 2016 an. Zudem ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Maßnahme an und drohte die Ersatzvornahme an. Der Kläger legte Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit Wider­spruchs­be­scheid vom 7. Juni 2016 zurückwies. Hiergegen erhob der Kläger am 30. Juni 2016 Klage und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Das Verwal­tungs­gericht Lüneburg stellte die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abrissanordnung wieder her und ordnete die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme an, da keine Eilbe­dürf­tigkeit für einen sofortigen Abriss des Gebäudes bestand (Az. 2 B 46/16).

Kläger verweist auf Plan zur Sanierung des Gebäudes

Zur Begründung der Klage brachte der Kläger unter anderem vor, dass er beabsichtige, das Gebäude zu sanieren. Ferner sei der Bescheid zu unbestimmt, da er nicht zwischen dem vorderen Teil des Hotel- und Gaststät­ten­ge­bäudes und dem hinteren Gebäudeteil, der nicht verfallen sei, differenziere.

Private Interessen des Eigentümers stehen Abrissverfügung nicht entgegen

Die Klage war nicht erfolgreich. Das Verwal­tungs­gericht Lüneburg entschied, dass die Abrissverfügung rechtmäßig ist. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Besei­ti­gungs­a­n­ordnung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 der Nieder­säch­sischen Bauordnung lägen vor, da das Hotel- und Gaststät­ten­gebäude auf dem Grundstück in der Göhrde über mehrere Jahre nicht mehr genutzt worden sei und insbesondere infolge des Brandes aber auch aufgrund des jahrelangen Leerstandes verfallen sei. Entge­gen­stehende und schutzwürdige private Interessen stünden der Abrissverfügung nicht entgegen. Zwar liege ein schutzwürdiges Interesse an der Erhaltung der baulichen Anlage insbesondere dann vor, wenn der Eigentümer das Bauwerk wieder­her­stellen oder aber die noch vorhandene Bausubstanz in einen neuen Bau einbeziehen wolle. Je länger die bauliche Anlage leer stehe, umso höhere Anforderungen seien an die Sanie­rungs­absicht des Eigentümers zu stellen. Eine derartige ernsthafte Sanie­rungs­absicht des Klägers sei aber nicht ersichtlich, da er bis zur mündlichen Verhandlung weder ein Sanie­rungs­konzept vorgelegt noch eine Bauvoranfrage bei dem Beklagten als zuständige Bauauf­sichts­behörde gestellt habe. Entgegen der Ansicht des Klägers sei der Bescheid zudem hinreichend bestimmt, da sich die Abrissverfügung aufgrund des eindeutigen Wortlauts nur auf das ehemalige Hotel- und Gaststät­ten­gebäude, nicht hingegen auf die übrigen Gebäude auf dem Grundstück beziehe. Das Hotel-und Gaststät­ten­gebäude sei ferner von den übrigen Gebäuden örtlich abgegrenzt und damit räumlich klar definiert.

§ 79 Abs. 3 Satz 1 der Nieder­säch­sischen Bauordnung lautet:

"Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und verfallen, kann die Bauauf­sichts­behörde die nach § 56 verant­wort­lichen Personen verpflichten, die baulichen Anlagen abzubrechen oder zu beseitigen, es sei denn, dass ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrer Erhaltung besteht."

Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online

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