Dokument-Nr. 28627
Permalink https://urteile.news/
Verwaltungsgericht Leipzig Beschluss09.04.2020
Coronavirus-Pandemie: Geburt ohne Vater - VG Leipzig bestätigt Zutrittsverbot für werdenden Vater im KreißsaalZutrittsverbot vom öffentlich-rechtlichen Hausrecht und dessen Schutzzweck gedeckt
Die Universitätsklinik Leipzig darf einem werdenden Vater den Zutritt zum Kreißsaal verweigern. Dies hat das Verwaltungsgericht Leipzig entschieden.
Seit dem 3.4.2020 lässt die Antragsgegnerin, eine Anstalt öffentlichen Rechts, bei Entbindungen keine Begleitpersonen im Kreißsaal mehr zu. Als Begründung verweist sie auf die befürchtete weitere Ausbreitung des Coronavirus und den Schutz der Patienten, Kinder und Mitarbeiter.
Hiergegen hat ein werdender Vater einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und geltend gemacht, seine Anwesenheit im Kreißsaal sei für eine komplikationslose und emotional unbelastete Geburt der erwarteten Zwillinge seiner Lebensgefährtin unerlässlich. Er könne sich in ausreichendem Abstand vom medizinischen Personal aufhalten und sei bereit, sich einem Test auf Coronaviren zu unterziehen sowie entsprechende Schutzkleidung (Schutzanzug, Schutzmaske, Handschuhe) zu tragen.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass das Zutrittsverbot vom öffentlich-rechtlichen Hausrecht der Antragsgegnerin und dessen Schutzzweck gedeckt sei.
Zutrittsverbot zu Kreißsaal zur Eindämmung des Coronavirus verhältnismäßig
Das Verbot des Zutritts zum Kreißsaal diene der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus respektive entsprechender Erkrankungen der Mitarbeiter und Patienten und somit schlussendlich der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs. Die Maßnahme sei verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei auch kein milderes Mittel gegeben. Selbst ein im Vorfeld durchgeführter Coronatest treffe keine Aussage darüber, ob zum Zeitpunkt der Entbindung nicht bei ihm doch eventuell eine Infektion vorliegt. Ein entsprechend kurzfristiger Test sei derzeit noch nicht möglich. Gleiches gilt für die Verfügbarkeit entsprechender Schutzkleidung. Auch diese sind derzeit nicht in einem solchen Maß vorhanden, dass sie Besuchern der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt werden könnten.
Vor dem Hintergrund der mit der Corona-Pandemie einhergehenden Herausforderungen des Gesundheitssystems im Hinblick auf eine ausreichende Kapazität von Gerät und Personal stelle die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Krankenhausbetriebs ein elementar wichtiges öffentliches Interesse dar. Angesichts dessen habe das nachvollziehbare private Interesse des Antragstellers, bei der Geburt seiner Kinder im Kreissaal anwesend zu sein, in der konkreten Situation zurückzutreten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Leipzig, ra-online (pm/pt)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss28627
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.