21.11.2024
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Dokument-Nr. 28627

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Beschluss09.04.2020Verwaltungsgericht Leipzig7 L 192/20
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Verwaltungsgericht Leipzig Beschluss09.04.2020

Coronavirus-Pandemie: Geburt ohne Vater - VG Leipzig bestätigt Zutrittsverbot für werdenden Vater im KreißsaalZutrittsverbot vom öffentlich-rechtlichen Hausrecht und dessen Schutzzweck gedeckt

Die Univer­si­täts­klinik Leipzig darf einem werdenden Vater den Zutritt zum Kreißsaal verweigern. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Leipzig entschieden.

Seit dem 3.4.2020 lässt die Antragsgegnerin, eine Anstalt öffentlichen Rechts, bei Entbindungen keine Begleitpersonen im Kreißsaal mehr zu. Als Begründung verweist sie auf die befürchtete weitere Ausbreitung des Coronavirus und den Schutz der Patienten, Kinder und Mitarbeiter.

Hiergegen hat ein werdender Vater einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und geltend gemacht, seine Anwesenheit im Kreißsaal sei für eine kompli­ka­ti­o­nslose und emotional unbelastete Geburt der erwarteten Zwillinge seiner Lebensgefährtin unerlässlich. Er könne sich in ausreichendem Abstand vom medizinischen Personal aufhalten und sei bereit, sich einem Test auf Coronaviren zu unterziehen sowie entsprechende Schutzkleidung (Schutzanzug, Schutzmaske, Handschuhe) zu tragen.

Die 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Leipzig hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass das Zutrittsverbot vom öffentlich-rechtlichen Hausrecht der Antragsgegnerin und dessen Schutzzweck gedeckt sei.

Zutrittsverbot zu Kreißsaal zur Eindämmung des Coronavirus verhältnismäßig

Das Verbot des Zutritts zum Kreißsaal diene der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus respektive entsprechender Erkrankungen der Mitarbeiter und Patienten und somit schlussendlich der Aufrecht­er­haltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs. Die Maßnahme sei verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei auch kein milderes Mittel gegeben. Selbst ein im Vorfeld durchgeführter Coronatest treffe keine Aussage darüber, ob zum Zeitpunkt der Entbindung nicht bei ihm doch eventuell eine Infektion vorliegt. Ein entsprechend kurzfristiger Test sei derzeit noch nicht möglich. Gleiches gilt für die Verfügbarkeit entsprechender Schutzkleidung. Auch diese sind derzeit nicht in einem solchen Maß vorhanden, dass sie Besuchern der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt werden könnten.

Vor dem Hintergrund der mit der Corona-Pandemie einhergehenden Heraus­for­de­rungen des Gesund­heits­systems im Hinblick auf eine ausreichende Kapazität von Gerät und Personal stelle die Aufrecht­er­haltung eines funkti­o­nie­renden Kranken­h­aus­be­triebs ein elementar wichtiges öffentliches Interesse dar. Angesichts dessen habe das nachvoll­ziehbare private Interesse des Antragstellers, bei der Geburt seiner Kinder im Kreissaal anwesend zu sein, in der konkreten Situation zurückzutreten.

Quelle: Verwaltungsgericht Leipzig, ra-online (pm/pt)

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