18.10.2024
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Dokument-Nr. 33825

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Verwaltungsgericht Leipzig Beschluss02.01.2024

Unzuver­läs­sigkeit eines TÜV-Prüfers wegen Verschweigens bzw. wahrheits­widriger Aussage über laufendes Ermittlungs­verfahrenZerstörung der erforderlichen Vertrau­ens­grundlage

Macht ein TÜV-Prüfingenieur über ein laufendes Ermittlungs­verfahren bewusst wahrheits­widrige Angaben, so führt dies zur Zerstörung der erforderlichen Vertrau­ens­grundlage. Dies begründet seine Unzuver­läs­sigkeit und damit den Widerruf seiner Betrauung. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Leipzig entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2020 lief gegen einen TÜV-Prüfer im Bayern ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Erwerbs und Besitzes von kinderpor­no­gra­fischen Schriften. Im Jahr 2022 zog der Prüfer nach Sachsen. Gegenüber der dortigen zuständigen Behörde gab er an, dass gegen ihn kein Ermitt­lungs­ver­fahren laufe. Erst im Januar 2023 informierte der Prüfer die Behörde über das Ermitt­lungs­ver­fahren. Im August 2023 wurde der Prüfer strafrechtlich verurteilt. Im September 2023 widerrief die Behörde mit sofortiger Wirkung die Betrauung des Prüfers. Ihrer Meinung nach sei der Prüfer wegen des Verschweigens des Ermitt­lungs­ver­fahrens als unzuverlässig anzusehen. Gegen den Widerruf richtete sich der Eilantrag des Prüfers.

Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Betrauung

Das Verwal­tungs­gericht Leipzig entschied gegen den Prüfer. Der Widerruf der Betrauung sei rechtmäßig. Der Prüfer sei als unzuverlässig einzustufen. Er biete nicht die Gewähr dafür, seine Aufgaben als Prüfingenieur künftig ordnungsgemäß zu erfüllen.

Wahrheits­widrige Angaben zu Ermitt­lungs­ver­fahren begründet Unzuver­läs­sigkeit

Die Unzuverlässigkeit des Prüfers folge daraus, so das Verwal­tungs­gericht, dass er gegenüber der Behörde im Zusammenhang mit dem Ermitt­lungs­ver­fahren nicht nur Tatsachen verschwiegen, sondern auch bewusst wahrheits­widrige Angaben getätigt und hierdurch die Vertrau­ens­grundlage für seine Betrauung zerstört habe. Bei einem Prüfingenieur, der gegenüber seiner amtlich anerkannten Überwa­chungs­or­ga­ni­sation wiederholt und vorsätzlich unwahre Angaben macht, könne nicht mehr uneingeschränkt darauf vertraut werden, dass die von ihm getroffenen Entscheidungen über die Zuteilung, Versagung oder Entfernung der Prüfplakette ausschließlich darauf beruhen, dass die jeweiligen Voraussetzungen vorlagen bzw. dass die Prüfungen überhaupt bzw. in dem vorge­schriebenen Umfang vorgenommen wurden.

Pflicht zur Offenbarung des Ermitt­lungs­ver­fahrens

Aufgrund der hoheitlichen Aufga­ben­wahr­nehmung bestehe nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts ein berechtigtes Interesse an der Offenlegung laufender Ermitt­lungs­ver­fahren. Die Unschulds­ver­mutung ändere daran nichts. Daraus ergebe sich kein Recht zum Verschweigen oder Lüge im öffentlich-rechtlichen Dienst­ver­hältnis. Insbesondere sei gerade die Kenntnis von der Art des Vorwurfes für die Frage der Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung. Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben sich aus dem Strafrahmen des § 184 Abs. 3 StGB sowie einem möglichen Erpres­sungs­po­tentials durch Dritte.

Quelle: Verwaltungsgericht Leipzig, ra-online (vt/rb)

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