03.12.2024
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Dokument-Nr. 29107

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Beschluss20.08.2020Verwaltungsgericht Leipzig3 L 494/20
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Verwaltungsgericht Leipzig Beschluss20.08.2020

Rückkehrer aus einem Corona-Risikogebiet: Keine zusätzliche Arztbe­schei­nigung zur Symptomfreiheit neben negativem Corona-Test erforderlichVerwal­tungs­gericht Leipzig kippt Quarantäne-Regeln des Leipziger Gesundheitsamts

Für Rückkehrer aus einem Risikogebiet ist nach § 3 Abs. 2 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung ein weiteres Zeugnis eines Hausarztes zur Systemfreiheit von "Corona" neben dem ärztlichen Befund, dass eine molekular­biologische Testung negativ war, nicht erforderlich. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Leipzig entschieden.

Das Verwal­tungs­gericht Leipzig hat einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben und die Stadt Leipzig verpflichtet, die gegenüber einem Reiserückkehrer aus Mallorca ausgesprochene Verpflichtung, sich in häusliche Quarantäne zu begeben, vorläufig aufzuheben.

Reiserückkehrer aus Mallorca

Der Antragsteller war am 15. August 2020 aus Mallorca nach Leipzig zurückgekehrt. Am Flughafen Leipzig/Halle unterzog er sich einem "Corona-Test". Die ärztliche Bestätigung über das negative Testergebnis übersandte er am folgenden Tag an das Gesundheitsamt. Die Stadt Leipzig teilte dem Antragsteller daraufhin mit, dass für die Befreiung von der Quarantäne neben einer moleku­la­r­bio­lo­gischen Testung auch ein ärztliches Zeugnis erforderlich sei, das die Symptomfreiheit feststelle.

Rechtsansicht der Stadt Leipzig nicht im Einklang mit dem Wortlaut der aktuellen Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 14. Juli 2020

Die 3. Kammer hat entschieden, dass diese Rechtsansicht der Stadt Leipzig mit dem Wortlaut der aktuellen Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 14. Juli 2020 nicht in Einklang stehe. In § 3 Abs. 2 Sächs­Co­ro­naQuarVO ist nur geregelt, dass eine Person über einen ärztlichen Befund (...) verfügen müsse, aus dem sich ergibt, dass eine moleku­la­r­bio­lo­gische Testung (...) keinen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergeben hat.

Quelle: Verwaltungsgericht Leipzig, ra-online (pm/pt)

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