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Dokument-Nr. 36122

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Beschluss15.07.2026Verwaltungsgericht Köln9 M 19/26
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss15.07.2026

Stadt Köln muss 5.000 Euro zahlen, weil sie noch nicht genug gegen Lärm auf dem Brüsseler Platz unternimmt

Die Stadt Köln hat ihre Verpflichtung aus dem Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts NRW vom 28. September 2023, gegen den vom Brüsseler Platz in Köln ausgehenden Lärm ab 22 Uhr einzuschreiten, trotz Bemühungen noch nicht ausreichend erfüllt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln mit Beschluss vom 15. Juli 2026 entschieden und ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro gegen die Stadt festgesetzt.

Das Oberver­wal­tungs­gericht NRW hatte der Stadt unter Berück­sich­tigung von Lärmmessungen aus Juli 2022 mit Urteil vom 28. September 2023 aufgegeben, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Lärm zu ergreifen, so dass in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr im Bereich des Brüsseler Platzes gesund­heits­ge­fährdende Ruhestörungen unterbunden werden. Seitdem hat die Stadt verschiedene Maßnahmen ergriffen. Ein Anfang 2025 angeordnetes generelles Verweilverbot ab 22 Uhr sah das Gericht als unver­hält­nismäßig an. Seit Ende 2025 gilt stattdessen ein Alkoholverbot auf dem Platz ab 21 Uhr. Zwei Anwohnende finden es immer noch zu laut. Auf ihren Antrag hat das VG Köln heute das Zwangsgeld festgesetzt.

Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus: Die Stadt Köln ist ihrer Verpflichtung auch unter Berück­sich­tigung der zuletzt getroffenen Maßnahmen nicht hinreichend nachgekommen. Zwar hat sie sich bemüht und inzwischen ein neues Konzept vorgelegt, das eine ämter­über­greifende Beobachtung des Geschehens auf dem Brüsseler Platz vorsieht. Auch führt sie nun regelmäßig Lärmmessungen durch und evaluiert die getroffenen Maßnahmen. Die gemessenen Lärmwerte sind bislang auch niedriger als in den vorangegangenen Jahren. Allerdings liegen die Messwerte der bis einschließlich Mai 2026 vorgenommenen Messungen zum Teil immer noch über der vom Oberver­wal­tungs­gericht NRW gezogenen Grenze der Gesund­heits­gefahr von 60 dB(A) oder nur knapp darunter. Es ist daher damit zu rechnen, dass es in den Sommermonaten bei höherer Frequenz des Platzes zu (weiteren) unzumutbaren Beein­träch­ti­gungen kommt. Um die Stadt zu weiteren Maßnahmen zu bewegen, war das zuvor mit Beschluss vom 4. März 2026 (9 M 37/25) angedrohte Zwangsgeld nunmehr festzusetzen. Die Stadt muss das Geld an die Staatskasse (nicht die Anwohnenden) zahlen.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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