14.11.2024
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Entscheidung15.04.2005Verwaltungsgericht Köln8 K 15/05
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Verwaltungsgericht Köln Entscheidung15.04.2005

Kölner Richter bringen Wehrpflicht im Wege einer Richtervorlage vor das Bundes­ver­fas­sungs­gericht

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat heute drei Verfahren ausgesetzt, in denen Wehrpflichtige gegen ihre Einberufung zur Bundeswehr klagen. Die neuen Einbe­ru­fungs­grundsätze, die seit Oktober 2004 im Wehrpflicht­gesetz geregelt sind, verstießen gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Wehrge­rech­tigkeit, befanden die Kölner Richter. Sie waren damit gehalten, die Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfas­sungs­kon­formität der zu Grunde liegenden Bestimmungen des Wehrpflicht­ge­setzes dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht in Karlsruhe im Wege einer "Richtervorlage" zur Entscheidung vorzulegen. Nur das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Kompetenz, ein vom Parlament beschlossenes Gesetz wegen eines Verfas­sungs­ver­stoßes für nichtig zu erklären.

Im Januar diesen Jahres hatte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig die neuen Einbe­ru­fungs­regeln allerdings für unbedenklich erklärt und ein vor einem Jahr ergangenes Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Köln aufgehoben. Jedenfalls nachdem es nun im geänderten Wehrpflicht­gesetz eine gesetzliche Grundlage für die neue Einbe­ru­fung­s­praxis gebe, sei diese rechtlich nicht zu beanstanden, hieß es in dem Leipziger Urteil. Das Verwal­tungs­gericht Köln schloss sich dieser Auffassung aber nicht an.

Nach der neuen Einbe­ru­fung­s­praxis sind größere Gruppen von Wehrpflichtigen von vorne herein von einer Einberufung ausgenommen. Dies betrifft u.a. Verheiratete, über 23-jährige und Wehrpflichtige, die mit dem früher geltenden eingeschränkten Tauglich­keitsgrad T 3 gemustert worden sind. Nach Auffassung der Kölner Richter kann deswegen nicht mehr die Rede davon sein, dass die Wehrpflicht allgemein greife, also normalerweise jeden jungen Mann treffe. Aktuell würden nur noch deutlich weniger als die Hälfte der für eine Einberufung in Frage kommenden jungen Männer zum Wehrdienst herangezogen.

Bereits zuvor hatte das Gericht im Eilverfahren entschieden, dass die Kläger ihren Wehrdienst vorläufig nicht antreten müssen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 15.04.2005

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